Entscheidung
III ZR 284/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 284/06 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzu- weisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas- sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 1. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Inhaftierung ist dem Grunde nach unstreitig. 2 2. Das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) ist der Höhe nach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3 - 3 - a) Insbesondere gilt dies für die Erwägung des Berufungsgerichts, bei dem freiheitsentziehenden Eingriff als solchem könne sich die Beklagte nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen; indessen schließe dies nicht aus, dass bei der Bemessung der Anspruchshöhe der Umstand Berücksichtigung finden könne, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Inhaftie- rung des Klägers vorgelegen hätten. 4 b) Dies steht nämlich im Einklang mit der Erwägung des Bundesverfas- sungsgerichts, dass beim Vorliegen einer Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG diese Grundgesetzverletzung nicht durch Abwägung mit ande- ren Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann, dass aber auf der Rechtsfolgenseite, d.h. der Frage nach Art und Umfang eines Schadensaus- gleichs, Erwägungen zur Schwere des Eingriffs angestellt und Art und Höhe dieses Ausgleichs von der Eingriffsintensität abhängig gemacht werden können (BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18 [Nichtannahme der Verfassungsbe- schwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 161, 33]). Der Senat sieht keine Be- denken dagegen, diese Grundsätze auf den hier in Rede stehenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 GG) zu übertragen. Damit ist dem tragenden Argument der Revision der Boden entzogen, durch diese Betrachtungsweise werde der dem Grunde nach berechtigte Anspruch des Geschädigten auf Wie- dergutmachung über den Umweg der Anspruchshöhe faktisch entwertet. 5 3. Die Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelnen ist Sache des Tat- richters. Gesetzesverletzungen liegen nicht vor. 6 - 4 - 4. In zusammenfassender Würdigung vermag der Senat der Sache weder Rechtsgrundsätzlichkeit noch eine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzuerkennen. 7 Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 1 O 2010/05 b - OLG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2006 - 1 U 34/06 -