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Entscheidung

5 StR 282/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 282/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jah- ren (Angeklagter T. ) und von drei Jahren (Angeklagte K. ) verur- teilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum Strafaus- spruch Erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO. 1 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländi- 2 - 3 - sche Vorstrafen berücksichtigt. Dies hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Allerdings dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich auch aus- ländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bun- deszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72; Grib- bohm in LK, 11. Aufl. § 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil des Vorlebens des Täters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Indes ermöglichen die lückenhaften Feststel- lungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Ange- klagten dem Senat nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 – 5 StR 705/98; BayObLG MDR 1979, 72; OLG Köln NStZ 2003, 421; Trönd- le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38). Soweit das Urteil überhaupt vage Angaben zu den Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen, dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugend- strafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstra- fen besonderer Begründung bedurft (vgl. BGH wistra 1988, 64; StV 1992, 225; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 38a). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht. 3 - 4 - Die Einziehung des sichergestellten Kokains und der als Transport- mittel verwendeten Koffer gemäß § 74 StGB ist frei von Rechtsfehlern und kann daher bestehen bleiben. 4 Häger Gerhardt Raum Brause Jäger