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Entscheidung

3 StR 231/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 231/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgeho- ben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten vor der Maßregel angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Senat hatte durch Beschluss vom 5. September 2006 - 3 StR 305/06 - das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren Frei- heitsstrafe (von zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an- geordnet worden war. Mit Urteil vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht nun- mehr entschieden, dass vor dem Vollzug der Maßregel fünf Jahre und drei Mo- nate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Siche- rung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer 2 - 3 - Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 [in Kraft getreten am 17. Juli 2007] (BGBl 2007 Teil I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah- ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent- scheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewäh- rung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - am Zwei- Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grund- sätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. 3 - 4 - Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15). Demgemäß ist - da anderes hier gesetzlich nicht bestimmt ist - über die Dauer des Vorwegvollzuges unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden (§§ 354 a, 354 StPO). Tolksdorf Miebach Pfister RiBGH von Lienen und RiBGH Becker sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf