Entscheidung
3 StR 216/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; hier: Antrag nach § 356 a StPO - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 gemäß § 356 a StPO einstimmig beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zu versetzen (§ 356 a StPO), wird auf sei- ne Kosten verworfen. Gründe: 1. Der Antrag ist nicht zulässig. Entgegen § 356 a Satz 3 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht. Hierauf kommt es an, da der Beschluss des Senats vom 21. Juni 2007 ausweis- lich der Schlussverfügung am 5. Juli 2007 an den Angeklagten und seinen Ver- teidiger abgesandt worden ist, der Antrag jedoch erst am 17. Juli 2007 einge- gangen ist. 1 2. Der Antrag wäre aber auch - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegrün- det. Der Senat hat bei der Umstellung des Schuldspruchs durch seine hypothe- tische Annahme, § 265 Abs. 1 StPO stehe nicht entgegen, da nach Sachlage auszuschließen sei, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können, das rechtliche Gehör des An- geklagten jedenfalls nicht entscheidungserheblich verletzt. 2 a) Dass der Angeklagte den Zeugen T. - eigenmächtig und entge- gen den ausdrücklichen Weisungen der Polizei - durch die Vorspiegelung eines zu erzielenden außergewöhnlich hohen Verkaufspreises bewogen hat, das He- roin nach Deutschland einzuführen, wird in der Anhörungsrüge nicht in Frage 3 - 3 - gestellt; es wird insbesondere nicht ausgeführt, dass und welche Beweisanträ- ge diese Feststellungen hätten gefährden können. b) Folgerichtig beschränken sich die Ausführungen zum Schuldspruch auf rechtliche Erwägungen. Die zitierten Fundstellen betreffen jedoch aus- schließlich V-Personen, die im Auftrag und mit Wissen der Behörden handeln, und sind somit nicht einschlägig. Bei einem eigenmächtigen Handeln außerhalb eines Einsatzplanes besteht jedoch kein Anlass, eine V-Person anders als an- dere Teilnehmer am illegalen Betäubungsmittelverkehr zu behandeln (vgl. We- ber, BtMG 2. Aufl. § 4 Rdn. 101, 103). Auf die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, dass eine V-Person im Auftrag der Polizei Drogen einführt und in den Ver- kehr bringt, kommt es somit nicht an. Dies wäre im Übrigen durchaus zweifel- haft (vgl. BGH, Beschl. vom 25. November 1997 - 1 StR 465/97). 4 c) Soweit in dem Antrag darauf verwiesen wird, der Angeklagte hätte dar- legen können, durch welche Maßnahmen er sichergestellt hat, dass die Drogen letztlich nicht in den Verkehr gelangen, fehlt es an konkreten Darlegungen - insbesondere für den Transport von der Türkei nach Mönchengladbach. Im Übrigen wäre dies für den Schuldspruch ohne jede Bedeutung. Beim Strafaus- spruch hat bereits die Strafkammer berücksichtigt, dass es dem Angeklagten letztlich auf die Sicherstellung ankam und er nicht damit rechnete, dass die 5 - 4 - Drogen zum Endverbraucher gelangen könnten. Diese Erwägung war somit auch Bestandteil der Annahme des Senats, die Strafkammer hätte unter Zugrundelegung eines höheren Strafrahmens jedenfalls keine niedrigere Ein- zelstrafe verhängt. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert