Entscheidung
III ZA 10/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 10/07 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so- fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 22. Mai 2007 - 5 U 2308/05 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhil- fe für das Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die hilfsweise erhobene so- fortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozess- kostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entschei- 2 - 3 - dungen der Amts- und Landgericht stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidun- gen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 O 6768/99 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 5 U 2308/05 - Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle