Entscheidung
5 StR 279/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 279/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrau- sches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen un- beschränkte Durchführung auch unter Hinweis auf § 64 StGB ausdrücklich gewünscht wird. 1 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren- den Rechtsfehler ergeben. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine sol- che Prüfung auf. 2 - 3 - Danach betrieb der Angeklagte schweren Alkoholmissbrauch. So trank er bereits als junger Erwachsener Bier zum Frühstück. Hatte er bisher an Wochenenden und nach Feierabend Bier getrunken, so steigerte sich sein Alkoholkonsum, indem er zunehmend hochprozentige alkoholische Getränke zu sich nahm. Gerade in Zeiten immer wiederkehrender Arbeitslosigkeit trank er sehr viel Alkohol. Unter dessen Wirkung wurde er aggressiv, wütend und aufbrausend. Bereits 1997 war der Angeklagte wegen des Verdachts der Alkoholabhängigkeit aus einem Beschäftigungsverhältnis entlassen worden. Auch eine Beziehung scheiterte an mit dem Alkoholkonsum verbundenen Problemen. Im Verlauf der Partnerschaft mit der alkoholabhängigen S. trank der Angeklagte seit 2002 „mehr und mehr Alkohol“. Der An- geklagte erstach S. im alkoholbedingt schuldunfähigen Zu- stand (4,09 Promille). 3 4 Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in § 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Land- gericht ein Abhängigkeitssyndrom ohne weitere Erörterung unter Berufung auf den Sachverständigen abgelehnt, dieses ist aber auch nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Hangs (BGHR StGB § 64 Hang 2 und § 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter fällt nicht nur eine chronische, auf kör- perlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewur- zelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung er- worbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. August 1998 – 5 StR 363/98). Dass eine solche Neigung – wie sie bei dem festgestellten Alkoholmissbrauch des Angeklagten außerordentlich naheliegt – zur Anord- nung der Maßregel des § 64 StGB ausreichen kann, hat das Landgericht nicht ersichtlich bedacht. Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.) oder andere Voraussetzungen der Maß- regelanordnung offensichtlich nicht vorliegen. Angesichts des Gewichts der - 4 - Anlasstat gilt dies trotz der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten auch für die Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2 und 7; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 – 5 StR 535/06). Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe, deren Bemes- sung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, bei An- ordnung einer Maßregel noch milder hätte ausfallen können, weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur noch die Maßregelfrage zu prüfen haben wird. 5 Basdorf Häger Gerhardt Brause Jäger