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Entscheidung

V ZB 166/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 166/05 vom 12. Juli 2007 in der Zwangsverwaltungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2007 wird der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und der Gläubigerin auf 5.553.487,22 € festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Schuldne- rin entfaltet der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2005, in dem der Wert auf 10.000 € festgesetzt worden ist, keine Bindungs- wirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Sonderregelung des § 27 RVG verdrängt die allgemeinen Bestim- mung des § 23 Abs. 1 RVG (vgl. auch §§ 33 Abs. 1 RVG sowie Se- natsbeschl. v. 8. März 2007, V ZB 63/06, Rdn. 1, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht be- grenzt durch den Wert des Grundstücks. Eine entsprechende Anwen- dung von § 26 Nr. 1 letzter Halbsatz RVG scheidet schon deshalb aus, weil die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung fortgesetzt werden kann. Auch die übrigen Einwände der - 3 - Schuldnerin vermögen eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtferti- gen. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 T 483/05 -