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Entscheidung

4 StR 76/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 76/05 vom 12. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 be- schlossen: Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt W. aus Recklinghausen, vom 3. November 2005 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird zurückge- wiesen. Gründe: Der Vertreter der Bundeskasse hat zu dem Antrag wie folgt Stellung ge- nommen: 1 "Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr für das Revisionsverfahren trete ich entgegen. Nach meinem Verständnis handelt es sich um ein durch- schnittliches Revisionsverfahren und deshalb sind die Wahl- anwaltsgebühren ausreichend." Dem schließt sich der Senat an. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible