Entscheidung
XI ZR 96/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 96/06 vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbeson- dere verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Artikel 103 Abs. 1 GG. Der Zeuge J. war schon deshalb nicht zu vernehmen, weil die Klägerin nicht behauptet hat, ihr angebliches Schreiben vom 18. August 2003 mit der darin vom Überweisungsauf- trag abweichenden Tilgungsbestimmung sei der Be- klagten bereits vor Gutschrift des Überweisungsbetra- ges zugegangen. Die isolierte Abtretung der Vertrags- erfüllungsbürgschaft war unwirksam; überdies war die Beklagte jedenfalls vor Eintritt des Sicherungsfalles zur Geltendmachung der Bürgschaftsforderung nicht verpflichtet. Zur Zahlungsgarantie sind die Vorausset- zungen des § 326 Abs. 1 BGB a.F. nicht schlüssig - 3 - dargelegt. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage und die Klage auf Abtretung der Grundschulden schei- tern außer an Nr. 4 AGB der Beklagten daran, dass die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede sich nur auf den Zinsanspruch bezieht und eine Über- sicherung der Beklagten nicht dargelegt ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.526.559,93 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 10 O 118/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2006 - 5 U 78/05 -