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Entscheidung

II ZR 192/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 192/06 vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel- le vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge- setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de- nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Der Senat hält zwar an seiner Rechtsprechung zu § 48 ZPO (BGHZ 120, 141, 145) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht fest. Dennoch be- steht entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass, die Revi- sion zuzulassen. Denn ein Grund, eine Anzeige nach § 48 ZPO zu erstatten, bestand für den Vorsitzenden des 20. Zivilsenats des Berufungsgerichts offensichtlich nicht: Die von dem Kläger ange- führten Umstände können bei einer nüchtern und sachbezogen denkenden Partei, die auch in Rechnung stellt, dass ihr eigener Rechtsstandpunkt unrichtig sein kann, die Besorgnis, der Richter werde nicht unvoreingenommen und unparteiisch urteilen, keines- falls auslösen. - 3 - Entsprechendes gilt für die den Sachverständigen Prof. Dr. B. betreffende Rüge: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag verspätet gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auch in der Sache zutreffend abgelehnt. Die Annahme des Berufungsgerichts schließlich, der Beklagte zu 2 habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden, ist angesichts der vor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden absolut herrschenden zivilgerichtlichen Judikatur of- fensichtlich zutreffend. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 489.161,55 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2004 - 4 O 311/78 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 U 51/04 -