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Entscheidung

2 StR 189/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/07 vom 6. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 23. November 2006 a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass jeweils die Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise ent- fällt, b) im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass ge- gen den Angeklagten A. Y. und die Angeklagte B. Y. als Gesamtschuldner der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000 € und gegen den Angeklagten A. Y. darüber hinaus in Höhe von weiteren 80.000 € ange- ordnet werden. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf- grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ih- rem Nachteil ergeben hat. 3. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechts- mittel. - 3 - Gründe: 1 Der Senat hat die Schuldsprüche berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.). 2 Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klar- zustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; vom 5. März 2002 - 4 StR 565/01). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht hinsichtlich eines Anteils von 20.000 € eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A. und B. Y. und darüber hinaus eine weitergehen- de Haftung des Angeklagten A. Y. in Höhe von 80.000 € anordnen wollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen Urteils bringt dagegen eine einzelschuldnerische Haftung des Angeklagten Y. in Höhe von 100.000 € und der Angeklagten B. Y. in Höhe von weiteren 20.000 € zum Aus- druck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht be- schwert. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl