Entscheidung
IX ZB 5/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 5/06 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die weiteren Be- teiligten zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegen- standswertes der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 erhoben. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der Insolvenz- plan für den Fall der Planannahme eine Befriedigungsquote ungefähr in dieser Höhe in Aussicht stelle. 1 Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Zwar geht der Insolvenzplan für den Fall der Planannahme - vorläufig - von einer Quote von 5,6 vom Hundert der Forderungen aus. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmit- tel mit näherer Begründung aber unter anderem darauf gestützt, dass sie durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würden (vgl. § 245 Abs. 1 2 - 3 - Nr. 1 InsO sowie II 5. der Beschlussgründe). Ihr wirtschaftliches Interesse an dem - erfolglos gebliebenen - Rechtsmittel ging deshalb dahin, sich die von ih- nen erwartete höhere Befriedigung als die in Aussicht gestellte Quote zu erhal- ten. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festge- setzten Stimmrechte festzusetzen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 T 632/05 (415) -