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IX ZB 305/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 305/04 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. Juli 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be- schluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.493,58 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde über das Vermögen der Schuld- nerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter 1 - 3 - bestellt. Am 19. Februar 2004 reichte dieser den Schlussbericht, die Schluss- rechnung und einen Antrag ein, in dem er die Festsetzung einer Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 19.667,88 € verlang- te. Mit Beschluss vom 14. Mai 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Verwalters auf insgesamt 17.480,64 € festgesetzt. Dessen sofortige Beschwer- de hat zu einer Anhebung des Betrags auf 18.174,30 € geführt. Mit der Rechts- beschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren im Um- fang der verbliebenen Differenz weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. 3 1. Das Landgericht meint, von der vom Beteiligten angenommenen Be- rechnungsgrundlage in Höhe von 35.237,23 € seien die an die Sozietät des In- solvenzverwalters gezahlten Beträge sowie - bis zur Schlussverteilung zu er- wartende - Zinseinnahmen in Höhe von 130 € abzusetzen. 4 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.5 a) Die an die Sozietät des Beteiligten gezahlten Beträge sind in die Be- rechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV einzurechnen. Sie werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV nicht abgesetzt. 6 - 4 - Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV geregelte Ausnahmefall nicht vor. Danach werden Be- träge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonde- rer Sachkunde erhält, abgezogen. Hier hat indes nicht der Verwalter die gezahl- te Vergütung erhalten, sondern die Sozietät. Zwar gehört der Verwalter dieser Sozietät an. Ein Abzug hat gleichwohl zu unterbleiben, weil die Vergütung nicht an den Verwalter persönlich gezahlt worden ist. Die Sozietät ist als (Au- ßen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und daher selbst Träger von Rechten und Pflichten (vgl. BGHZ 146, 341). Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV hat aber ein Abzug immer dann zu unterbleiben, wenn die Vergütung nicht an den Verwalter selbst gezahlt worden ist. Nach der Systema- tik der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird gerade die Tätigkeit des Verwalters, nicht jedoch die seines Sozius oder der Sozietät vergütet. Der Umstand, dass der Verwalter mittelbar an den genannten Einnahmen partizipie- ren mag, ändert nichts daran, dass er die Beträge nicht nach § 5 InsVV erhalten hat, sondern aufgrund des der Sozietät zugrunde liegenden Gesellschaftsver- trags (übereinstimmend LG Frankfurt an der Oder ZInsO 1998, 236; LG Leipzig ZInsO 2001, 615 f, jew. zu § 2 Nr. 3 VergVO; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 1 InsVV Rn. 9 lit. e; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 83). 7 b) Das Landgericht hat es ferner mit rechtsfehlerhafter Begründung ab- gelehnt, die vom Beteiligten angegebenen Zinseinnahmen zu berücksichtigen. 8 Der Senat hat bereits entschieden, dass ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss bei der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 f). Die Entscheidung 9 - 5 - ist zwar zu § 1 VergVO ergangen; für den dieser Regelung sachlich entspre- chenden § 1 InsVV kann jedoch nichts anderes gelten. Aus der Begründung des Senatsbeschlusses ergibt sich, dass der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen kann, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 487). Von einem sicheren Massezufluss hat der Senat bei seiner Entschei- dung auszugehen. III. Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben, so- weit zum Nachteil des Insolvenzverwalters erkannt worden ist. Das Beschwer- degericht wird nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen die sachliche 10 - 6 - und rechnerische Richtigkeit der vom Beteiligten geltend gemachten Positionen zu prüfen haben. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 67c IN 99/01 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 326 T 53/04 -