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IX ZB 166/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/06 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer (Be- schwerdekammer) des Landgerichts Stralsund vom 6. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund- sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche an die beteiligte Gläubigerin wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis oder gegen Datenschutzbestim- mungen unwirksam sei, ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof zu Lasten der Schuldnerin geklärt. Danach stehen der wirksamen Abtretung von Darle- hensforderungen eines Kreditinstituts weder das Bankgeheimnis noch das Bun- 2 - 3 - desdatenschutzgesetz entgegen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, ZIP 2007, 619, 620 f). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichts- hof des weiteren Grundsätze zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses aufgestellt (aaO S. 620); der vor- liegende Fall erfordert auch in diesem Punkt keine Ergänzung durch eine weite- re Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 2. Die geltend gemachten Verstöße des Landgerichts gegen das rechtli- che Gehör der Schuldnerin sowie das Willkürverbot liegen nicht vor. Die Schuldnerin stellt die Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2004 als solche nicht in Frage, sondern bezweifelt die Vertretungsbefugnis der auf Seiten der Zedentin auftretenden Personen. Das Landgericht hat in dem im Original vorlie- genden Schreiben der Zedentin vom 18. November 2005 in Verbindung mit dem vorgelegten Handelsregisterauszug vom 1. September 2005 eine wirksa- me Genehmigung der Abtretung gesehen. Dieses Schreiben konnten die Vorin- stanzen jedenfalls im Wege eines starken Indizes in der Weise würdigen, dass die Wirksamkeit der Abtretung wahrscheinlich war. Die Ausführungen des Landgerichts zur nachträglichen Zustimmung der Zedentin betreffen im Übrigen einen Einzelfall und erfordern kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 06.07.2006 - 4 IN 238/05 - LG Stralsund, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 T 224/06 -