Entscheidung
XI ZR 169/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 169/06 vom 4. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2006 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Beklag- ten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Re- vision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren be- trägt 86.528,46 €. Gründe: Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 9. Mai 2007 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 1 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2007 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Nach den rechtsfehlerfreien Fest- 2 - 3 - stellungen des Berufungsgerichts lag der Klägerin bei Kontoeröffnung eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, die auch die Eröff- nung des Treuhandkontos umfasste, vor. Dass die Klägerin diese wäh- rend des Rechtsstreits nicht zu den Gerichtsakten gereicht hat, ist un- maßgeblich. Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 5117/01 - OLG München, Entscheidung vom 27.04.2006 - 19 U 3717/04 -