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2 StR 270/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 270/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 4. Dezember 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung ei- ner früher verhängten Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur- teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine auf die - nicht ausgeführte und daher unzulässige - Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit sich die 2 - 3 - Revision im Einzelnen gegen die Würdigung der Indizien und die darauf ge- stützte Feststellung der Täterschaft des Angeklagten wendet, setzt sie weitge- hend nur eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung zeigt sie nicht auf. Die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen waren möglich, in sich schlüssig und nahe liegend; dass sie denkgesetzlich zwingend waren, ist nicht erforder- lich. Auch die Einzelstrafaussprüche begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht hat aus den Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr für die Brandstiftung in Tat- einheit mit Sachbeschädigung und einem Jahr für den versuchten Betrug unter nachträglicher Einbeziehung der durch Strafbefehl vom 17. Mai 2005 rechts- kräftig verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro eine Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Zur Begründung der Gesamtstrafenbil- dung ist in den Urteilsgründen nur ausgeführt, die Strafkammer habe sämtliche Strafzumessungsgründe der Einzelstrafaussprüche "miteinander abgewogen" und dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft ge- wesen sei und eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweise (UA S. 52). 3 Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung der Gesamtstrafenhöhe rechts- fehlerhaft. Das Landgericht hat den durch § 54 Abs. 2 StGB gegebenen Rah- men nach oben fast ausgenutzt, ohne dass sich hierfür hinreichende Gründe aus den Urteilsgründen ergeben. Als besondere, bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigte Gesichtspunkte hat es vielmehr nur zwei den Angeklagten ent- lastende Umstände angeführt. Ausführungen zu dem festgestellten engen zeit- lichen und motivatorischen Zusammenhang - die Brandstiftung beging der An- geklagte gerade zum Zweck der am nächsten Tag erfolgten Betrugstat - fehlen. Bei dem eigenständigen Zumessungsakt nach § 54 StGB (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 54 Rdn. 6, 4 - 4 - 11; jeweils m.w.N.) war auch zu berücksichtigen, dass sich die beiden Taten kriminologisch und aus Sicht des Angeklagten als einheitliches Geschehen dar- stellten. Bei der Einbeziehung der Geldstrafe gemäß § 55 StGB wäre überdies eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen gewesen; dies ist nicht erkennbar geschehen. 3. Ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem Rechtsfehler ist nicht auszuschließen; er war daher aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können auch insoweit bestehen bleiben; ergänzende Feststel- lungen sind möglich. 5 Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl