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Entscheidung

1 StR 267/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 267/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass - aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts vom 25. Mai 2007 genannten Gründen - die Verurtei- lung wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei Fällen entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer unter dieser Voraussetzung andere Strafen verhängt hätte (entspr. § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf