Leitsatz
II ZR 181/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 181/06 vom 2. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 145 ff., 171 Abs. 1 a) Ein Kommanditist ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, zur Durchführung eines zeitlich ungewissen Sanierungskonzepts einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, durch die ein Teil seiner Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegenüber der Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll. b) Befindet sich die Kommanditgesellschaft in der Liquidation, muss ein - grundsätzlich möglicher - Beschluss der Gesellschafter über die Aufhebung der Liquidation und Fortsetzung der Gesellschaft einstimmig gefasst werden, solange nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine mehrheitliche Beschlussfassung zuge- lassen ist (vgl. BGHZ 8, 35 ff.). BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 181/06 - OLG Zweibrücken LG Landau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. August 2006 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurück- zuweisen. Gründe: I. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for- mulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten - Kriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Be- schlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, geklärt. Ob der Gesellschafter, ge- messen an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. Gerade weil bei der Prüfung der gesellschafterlichen Treue- pflichtverletzung entscheidend auf die "eigenen schutzwürdigen Belange" des 2 - 3 - Gesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser Frage nicht verall- gemeinerungsfähig (Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, Tz. 6 f., z.V.b.). 3 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 4 a) Die Bewertung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei aus gesell- schafterlicher Treuepflicht nicht gehalten gewesen, dem auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages abzielenden Beschluss zuzustimmen, die Hafteinlage in eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin umzuwandeln, beruht auf einer verfahrensfehlerfreien Auswertung des Sachvortrags und der vorgelegten Urkunden, ist tatrichterlich möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar. Das Berufungsgericht durfte vor allem dem unstreitigen Umstand besondere Bedeu- tung beimessen, dass durch die in Rede stehende Zahlung zunächst allein Zeit gewonnen werden sollte, um im Zusammenwirken mit den beteiligten Banken Sanierungskonzepte zu entwickeln, und es durfte daraus folgern, dass es daher völlig offen gewesen sei, ob die von dem Beklagten eingeforderte Mitwirkung durch Umwandlung eines Teils der Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegen- über der Gesellschaft überhaupt geeignet war, die Sanierung herbeizuführen. Revisionsrechtlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht den Beklagten in dieser Lage nicht für zustimmungspflichtig gehalten, sondern seinen Wunsch respektiert hat, abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Ban- ken ihn aufgrund seiner Hafteinlage in Anspruch nehmen würden. b) Obendrein verkennt die Klägerin, dass bei der gebotenen Einzelfall- abwägung zu berücksichtigen ist, dass sich die Gesellschaft nach wie vor im Liquidationsstadium befindet und hier besondere Voraussetzungen für eine po- sitive Stimmpflicht gelten. Die mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Juli 2002 be- schlossene Liquidation der Gesellschaft ist durch den Beschluss vom 10. September 2004 nämlich mangels einstimmiger Beschlussfassung nicht 5 - 4 - wirksam aufgehoben worden. Ein - grundsätzlich möglicher - Fortsetzungsbe- schluss muss einstimmig gefasst werden, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes hierfür eine andere Mehrheit vorgesehen (BGHZ 8, 35, 39; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 131 Rdn. 31; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 131 Rdn. 34). Der Fortsetzungsfall ist im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht geregelt; die allgemeine Bestimmung in § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach für die Änderung des Ge- sellschaftsvertrages eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, min- destens jedoch 50 % des gesamten Haftkapitals ausreicht, genügt den Anforde- rungen nicht (BGHZ aaO S. 41 f.). II. In der Phase der Abwicklung der Gesellschaft sind an die Pflicht der Gesellschafter, Beschlüssen über im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte Zah- lungen an die Gesellschaft aus gesellschafterlicher Treuepflicht zuzustimmen, höhere Anforderungen zu stellen als im Falle der werbenden Gesellschaft. 6 - 5 - Diese waren hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst recht nicht erfüllt. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 26.07.2005 - HK.O 32/05 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2006 - 8 U 106/05 -