Entscheidung
IX ZB 50/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/07 vom 28. Juni 2007 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Juni 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2007 wird auf Kos- ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes we- gen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen wor- den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Vor- aussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. 1 - 3 - Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann nicht wiederum die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe beantragt werden. Ein Notanwalt war dem Be- schwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). 2 Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 25.01.2007 - 9 O 389/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2007 - 28 W 12/07 -