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Entscheidung

VIII ZR 202/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
VIII ZR 202/06 Schreibfehlerberichtigung In dem Urteil vom 27. Juni 2007 muss es auf Seite 12 anstelle von "Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen." richtig heißen "Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen." Karlsruhe, den 26. September 2007 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des VIII. Zivilsenats Kirchgeßner, Justizhaupsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle