Entscheidung
XI ZR 309/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 309/06 vom 25. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe- schluss vom 22. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf recht- liches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver- letzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die in der Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde vom 22. Dezember 2006 geltend gemachten Ge- sichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge vom 13. Juni 2007 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 sei eine Überraschungsentscheidung, weil zuvor nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 266 BGB hinge- wiesen worden sei. Die Einwände gegen die Anwendung des § 266 BGB, die der Kläger nach seinen Ausführungen in der Anhörungsrüge auf einen solchen Hinweis erhoben hätte, greifen nicht durch. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Recht eines Gläubigers, Teilleistungen abzulehnen, durch § 242 - 3 - BGB eingeschränkt sein kann. Er zeigt aber keinen Grund auf, der im vorliegenden Fall eine Teilleistung hätte recht- fertigen können. Dass die für die gesicherten Darlehen ver- einbarte Zinsbindungsfrist unmittelbar vor dem Ablauf stand, bedeutet lediglich, dass der Kläger nach Fristablauf zur Tilgung berechtigt war, besagt aber nichts über seine Berechtigung, Teilleistungen zu erbringen. Auch der Um- stand, dass mit dem für Tilgungsleistungen zur Verfügung stehenden Betrag eines der beiden auf dem Grundstück in der S. straße gesicherten Darlehen vollständig hätte abgelöst werden können, ist unerheblich, weil die Til- gung nur eines Darlehens für den vom Kläger begehrten Pfandtausch nicht ausgereicht hätte. Dazu wäre zusätzlich eine Teilleistung auf das andere Darlehen erforderlich ge- wesen. Einen betragsmäßig begrenzten Pfandtausch hat der Kläger, der sich beim Verkauf des Grundstücks in der Sa. straße zur vollständigen Ablösung der Grundschulden verpflichtet hat, nicht geltend gemacht. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -