Entscheidung
AnwZ (B) 50/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 50/06 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts- anwalt zuletzt bei dem Amtsgericht und Landgericht Dortmund und dem Ober- landesgericht Hamm zugelassen. Mit Verfügung vom 8. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens- verfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein- Westfalen durch Beschluss vom 17. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch widerrufen, weil 1 - 3 - der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterhält (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegne- rin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklä- rung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.). 2 II. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe- sen. Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ge- mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwaltsge- richtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend darge- 3 - 4 - tan worden. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat sich die finan- zielle Situation des Antragstellers weiter verschlechtert, gegen ihn sind mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Terno Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 84/05 -