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Entscheidung

IX ZR 201/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 201/05 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückge- wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 357.904,32 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu dem von ihr behaup- teten Wohnsitz in Mallorca hinsichtlich der nach spanischem Recht erforderli- chen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend nachgekommen. Grund- 2 - 3 - sätzliche klärungsbedürftige Fragen zur Darlegungs- und Beweislast des Klä- gers stellen sich daher nicht. Verfahrensgrundsrechte der Beklagten und das Willkürverbot hat das Berufungsgericht nicht verletzt. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -