Entscheidung
IX ZR 123/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 123/05 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.309.413,20 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die aufgeworfenen Fragen weisen keine Grundsatzbedeutung auf. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgemäßes Handeln auch bei Entscheidungen mit weit reichenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen anwendbar sein 2 - 3 - können (vgl. BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164). Die hypothetische Entscheidung einer juristischen Person ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die einer natürlichen Person, weil insoweit auf die maßgeblichen Entscheidungsträger (Geschäfts- führer, Gesellschafter) abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofes sind bei der Sicht der Schadensentstehung die steuerlichen Inter- essen des Mandanten mit einzubeziehen. Bei der Schadensbeurteilung ist die Vermögenslage der tatsächlich übernehmenden Gesellschaft mit derjenigen zu vergleichen, in der sich die Gesellschaft befände, auf die bei richtiger Gestal- tung die in Betracht kommende Umgestaltungsmaßnahmen vorgenommen worden wäre. Maßgeblich ist alleine die Vermögensmasse, deren Bestand durch zutreffende Gestaltungsmaßnahmen zu sichern ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, NJW 1997, 1001, 1002). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, dass es sich jeweils um einen anderen Rechtsträger handelte. Dies hatte das Berufungsgericht zutreffend beachtet. 2. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das als übergangen angesehene Vorbringen zur Einkommensteuer war im Hin- blick darauf, dass die vorgesehene offene Handelsgesellschaft als Gesellschaf- ter zwei juristische Personen haben sollte, nicht entscheidungserheblich. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.07.2004 - 1 O 275/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2005 - 1 U 165/04 -