Entscheidung
X ZR 98/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 98/04 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gröning beschlossen: Der Streitwert des Berufungsverfahrens (§ 63 Abs. 3 GKG) und der des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wer- den jeweils auf 13.031,66 € festgesetzt. Der Streitwert des erst- instanzlichen Verfahrens wird auf 22.358,38 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG; § 19 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 gel- tenden Fassung). Gründe: I. Die Klägerin macht eine Restwerklohnforderung in Höhe von 13.031,66 € geltend, die nach ihrem Vortrag der Beklagte vergleichsweise an- erkannt haben soll. Der Beklagte hat im Prozess in Höhe von 2.577,48 € die Primäraufrechnung und im Übrigen die Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 11.904,-- € erklärt. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. 1 - 3 - II. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, der sich nach der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet, erreicht nicht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO für die Statthaftigkeit der die Nichtzu- lassungsbeschwerde maßgeblichen Grenzwert von 20.000,-- € übersteigt. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der Beschwerdewert in der Summe, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist, und beträgt damit nur 13.031,66 €. § 45 Abs. 3 GKG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der Streit- wert um den Wert der Gegenforderungen, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Das Berufungsurteil enthält keine rechtskraftfähi- ge Entscheidung über die Gegenforderungen des Beklagten. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht über die Gegenforderungen sachlich befunden hätte (§ 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aber die vom Beklagten erklärte Aufrechnung als unzulässig angesehen und damit eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderungen gerade nicht getrof- fen. 2 Dies ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hat, wonach, wer einen Ver- gleich schließt, sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entzie- hen kann, wenn er schon bei Abschluss des Vergleichs die Umstände, aus de- nen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht aus- drücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs ist in derartigen Fällen die Aufrechnung unzu- lässig und damit unwirksam. Mit dieser Feststellung ist jedoch über das Beste- hen der Aufrechnungsforderung nicht mit Rechtskraft entschieden, so dass sie in einem neuen Rechtsstreit erneut zur Prüfung gestellt werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1994 - VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351 f.; Urt. v. 25.09.1996 - IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15; Urt. v. 05.12.1996 3 - 4 - - IX ZR 67/96, NJW 1997, 734; Urt. v. 31.07.2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616). 4 Daran ändert auch nichts der besondere Umstand des vorliegenden Fal- les, dass das Berufungsgericht zusätzlich die Gegenforderungen des Beklagten für unbegründet erklärt hat, indem es sich auf den Grundsatz berufen hat, dass das deklaratorische Anerkenntnis alle Einwendungen tatsächlicher und rechtli- cher Natur, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete, ausschließt, und indem es daraus hergeleitet hat, dass der Beklagte etwaige Gegenrechte nicht geltend machen könne. Soweit Einwendungen des Schuldners durch das Anerkenntnis ausgeschlossen werden, kann er wegen der Feststellungswirkung des Anerkenntnisses überhaupt nicht mehr darauf zurückgreifen. Die somit vom Berufungsgericht vorgenommene gleichzeitige Feststellung der Unzulässigkeit der Aufrechnung und der Unbegründetheit der Gegenforderungen hat aber nur zur Folge, dass die zusätzlichen Ausführungen - 5 - über die Begründetheit der Aufrechnung im Revisionsrechtszug so zu behan- deln sind, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (BGH, Urt. v. 13.04.1983 - VIII ZR 320/80, NJW 1984, 128; Urt. v. 25.09.1996 und v. 31.07.2001, jeweils aaO). Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Gröning Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2003 - 10 O 256/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - I-5 U 120/03 -