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3 StR 214/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 214/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 13. Dezember 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah- ren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erge- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg. 2 Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer 3 - 3 - schweren chronischen Erkrankung möglicherweise härter treffen wird als einen gesunden Menschen. Diese Wertung lässt die bei dieser Erkrankung regelmä- ßig deutlich herabgesetzte Lebenserwartung außer Acht. Mit diesem wesentli- chen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlich- keit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünfti- ges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker