Entscheidung
V ZR 200/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 200/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.337.000 € festgesetzt. Gründe Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Umfang, in dem das Berufungsurteil angegriffen werden soll. Das waren hier 2.337.000 €. 1 1. Der Kläger hat von der Beklagten zwar Zahlung von zuletzt (15.102.582,30 € abzüglich in erster Instanz zugesprochener 163.683,39 € =) 14.938.898,91 € nebst gestaffelten Zinsen verlangt. Er hat seine weitergehen- den Ansprüche aber nur in Höhe eines Betrags von 2.337.000 € nebst Zinsen zum Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht. 2 2. Er hat zunächst nur einen in der Zielrichtung nicht näher präzisierten Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht. Nichtzulassungsbeschwerde hat er erst erhoben, nachdem ihm der Senat in Höhe aussichtsreicher 2.337.000 € Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Dagegen hat er am 20./21. September 2006 - ohne Erfolg - zunächst Gegenvorstellung an den Senat und anschließend Ver- fassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht erhoben, weil er Pro- zesskostenhilfe für einen vollen Angriff gegen das Berufungsurteil erreichen 3 - 3 - wollte. Er hat aber in seiner Gegenvorstellung zugleich ausdrücklich erklärt, dass er das Berufungsurteil ohne eine weitergehende Bewilligung von Prozess- kostenhilfe auch nicht weitergehend angreifen könne und werde. 3. Der Umfang, in dem der Kläger das Berufungsurteil angreifen würde, konnte sich deshalb erst aus der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein- gereichten Beschwerdebegründung ergeben. Diese ließ den Umfang des An- griffs nicht erkennen. Sie verband nämlich einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.337.000 €, in dessen Höhe ihm Prozesskostenhil- fe bewilligt worden war, mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines darüber hinausgehenden Schadens. Diese wei- tergehende Ersatzpflicht der Beklagten hatte der Kläger indessen im Beru- fungsverfahren schon zum Gegenstand eines weitergehenden Zahlungsantrags 4 - 4 - gemacht, der abgewiesen worden war. Sein weitergehendes Ersatzinteresse konnte er in dieser Verfahrenssituation nur mit einem weitergehenden Zah- lungsantrag weiterverfolgen, den er aber nicht gestellt hat. Der gestellte Fest- stellungsantrag war dazu ungeeignet und erhöhte den Wert daher nicht. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 13.11.2003 - 3 O 10774/97 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 U 59/04 -