Entscheidung
I ZB 5/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/06 vom 14. Juni 2007 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 32.806,73 €. Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 (im Weiteren: Beklagte) mit Ur- teil vom 28. Juli 2005, zugestellt am 3. August 2005, verurteilt, an den Kläger 32.806,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat gegen diese Entschei- dung am 1. September 2005 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Prozess- bevollmächtigten vom 29. September 2005 hat sie beantragt, "die am 4.10.2005 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat, d.h. bis zum 7.11.2005, zu verlängern". Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung mit Verfügung vom selben Tag "um einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO" verlängert. 1 - 3 - Die Berufungsbegründung ist am 7. November 2005 (Montag) bei Gericht ein- gegangen. Mit Verfügung vom 14. November 2005 hat der Vorsitzende des Be- rufungssenats die Beklagte darauf hingewiesen, dass die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung bereits am 4. November 2005 (Freitag) abgelaufen sei. 2 Die Beklagte hat daraufhin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, die Fristversäumung beruhe auf einem Irrtum der Rechtsanwaltsfachangestell- ten H. ihres Prozessbevollmächtigten. Frau H. habe sich am 30. September 2005 telefonisch bei der Geschäftsstelle des Berufungssenats erkundigt, ob die Frist antragsgemäß verlängert worden sei. Nachdem ihr dies bestätigt worden sei, habe Frau H. auf dem Verlängerungsantrag in der Handakte des Prozess- bevollmächtigten notiert: "… Frist antragsgemäß verlängert …". Nach Eingang der schriftlichen Verlängerungsverfügung des Senatsvorsitzenden habe Frau H. irrtümlich das bereits auf den 7. November 2005 notierte Fristende nicht korri- giert, sondern durch einen entsprechenden Fristenvermerk auf der Verfügung nach Kontrolle des Fristeintrags bestätigt. Ihr Prozessbevollmächtigter habe sich die Akten im Hinblick auf die notierte Frist schon am 4. November 2005 (Freitag) zur Bearbeitung am Wochenende vorlegen lassen. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent- scheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzun- gen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder ent- scheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbil- 4 - 4 - dung des Rechts auf, noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. 5 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge- wiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Be- klagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbe- vollmächtigten beruhe. Der Rechtsanwalt habe alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Frist zur Begründung eines eingelegten Rechtsmittels gewahrt werde. Dementsprechend müsse er den Fristablauf eigenverantwort- lich überprüfen, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung der befristeten Prozess- handlung vorgelegt würden. Die Handakten seien dem Prozessbevollmächtig- ten der Beklagten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum Zweck der Bearbeitung vorgelegt worden. Zwar begründe es regelmäßig kein Verschul- den, wenn der Rechtsanwalt bei Vorlegung einer als Vorfristsache gekenn- zeichneten Akte sowohl die Bearbeitung als auch die gebotene Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten worden sei, nicht bereits am Tag der Vorlage, sondern erst am nächsten Tag vornehme. Die Dauer der Vorfrist betrage bei Berufungsbegründungen jedoch grundsätzlich eine Woche, im Ein- zelfall könne allerdings auch eine kürzere Frist genügen. Es seien im vorliegen- den Fall keine Umstände zu erkennen, die es hätten ausreichen lassen, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Handakten erst drei Tage vor dem notierten Fristablauf vorzulegen. Unabhängig von einem hieraus abzuleitenden Versäumnis liege ein Ver- schulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls auch deshalb vor, weil dieser den Irrtum seiner Angestellten über den Ablauf der Berufungs- begründungsfrist selbst veranlasst habe. Der Antrag auf Verlängerung der Be- rufungsbegründungsfrist sei widersprüchlich. Zum einen sei - dem Gesetz ent- 6 - 5 - sprechend - die Verlängerung um einen Monat beantragt worden. Das Ende der verlängerten Frist sei jedoch fälschlich mit dem 7. November 2005 angegeben worden. Die Verantwortung für die falsche Berechnung des Fristendes trage der Prozessbevollmächtigte, da dieser den Schriftsatz unterzeichnet und damit dessen gesamten Inhalt zu verantworten habe. Eine Verpflichtung des Gerichts, auf den Widerspruch in der Antragsschrift hinzuweisen, habe nicht bestanden. Der in der Antragsschrift enthaltene Fehler sei nicht offensichtlich, sondern nur bei Überprüfung des bezeichneten Datums anhand eines Kalenders erkennbar gewesen. Eine derart weitgehende gerichtliche Fürsorgepflicht bestehe nicht. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs- gericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht und dies der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 7 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Verschul- den des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits darin liegt, dass er den von der Rechtsanwaltsfachangestellten H. formulierten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Änderung unterschrieben hat. Denn dieser Antrag ist unklar gefasst. Begehrt wurde, die am 4. Oktober 2005 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Danach fiel das Ende der verlängerten Berufungsbegründungsfrist auf Freitag, den 4. November 2005, und nicht, wie es in dem Antrag heißt, auf Montag, den 7. November 2005. Das hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor Unterzeichnung des Verlängerungsantrags bemerken und die Unklarheit besei- tigen müssen. Denn er hat den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsat- zes eigenständig zu verantworten. 8 - 6 - b) Das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzulastende Ver- schulden bei der Unterzeichnung des Verlängerungsantrags hätte sich aller- dings dann nicht auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ausgewirkt, wenn die aufgrund der mündlichen Auskunft der Geschäftsstelle des Beru- fungssenats eingetragene Frist nach Eingang der schriftlichen gerichtlichen Verlängerungsverfügung auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden wäre. Eine solche Überprüfung ist erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei telefonisch erteilten Auskünften aufgrund von Missverständnissen oder Übermittlungsversehen zu fehlerhaften Eintragungen im Fristenkalender kommt. Ein Rechtsanwalt muss daher durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Gerichts, die Rechtsmittelbegründungsfrist sei verlängert worden, vorgenommene Eintragung im Fristenbuch mit der später eingehenden schriftlichen gerichtlichen Nachricht verglichen und gegebenenfalls berichtigt wird. Dementsprechend ist es notwen- dig, das Kanzleipersonal anzuweisen, die schriftliche gerichtliche Mitteilung über die Fristverlängerung mit der im Fristenbuch vorgenommenen Eintragung zu vergleichen. Dem Anwalt, der es versäumt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, fällt ein Organisationsverschulden zur Last, das sich die von ihm vertretene Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - IX ZB 29/97, NJW 1997, 1860). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen zur Ver- meidung eines Fehlers, wie er hier aufgetreten ist, erfolgt waren. 9 - 7 - III. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 10 v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 729/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 U 129/05 -