Entscheidung
2 ARs 57/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 57/07 2 AR 35/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Sachbeschädigung Az.: 5 VRJs 76/05 Amtsgericht Bernburg Az.: 3 AR 1/06 Amtsgericht Rathenow - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 25. Mai 2007 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Sep- tember 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die nachträglichen Entscheidungen über Auflagen gemäß § 65 Abs. 1 JGG zuständig. Gründe: Für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es an sachlichen Gründen. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersicht- lich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gründe, welche die Abgabe zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, denn die Mehrzahl der Geschädigten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bern- burg. 1 Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck