Entscheidung
5 StR 35/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 35/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. G r ü n d e Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfah- rensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. 1 2 Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Dies gilt auch insoweit, als der Verurteilte besonders auf einen vermeintlichen Ver- stoß „gegen die Unschuldsvermutung“ hinweist. Die damit angesprochene Urteilspassage (UA S. 79) war Gegenstand der Ausführungen zur Sachrüge in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Oktober 2006. Der Generalbun- desanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 sub II. 2.a (zutreffend) Stellung genommen. Ein Begründungsgebot ergab sich auch nicht etwa daraus, dass der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingereicht hatte. 3 Dass – entgegen einem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren – nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtli- ches Gehör. 4 - 3 - Es besteht kein Anlass zu einer Mitteilung der zur Entscheidung beru- fenen Senatsbesetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05 – und vom 5. April 2006 – 5 StR 35/06). 5 Der Generalbundesanwalt hat keine Stellungnahme abgegeben.6 Basdorf Häger Gerhardt Schaal Jäger