Entscheidung
AnwZ (B) 47/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 47/06 vom 18. Mai 2007 in dem Verfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 18. Mai 2007 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah- ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landge- richt A. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstel- lers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 29. Juni 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 1 Nachdem der Antragssteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzich- tet hatte, widerrief sie die Antragsgegnerin erneut durch Bescheid vom 23. Ja- nuar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. 2 - 3 - Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erle- digt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller eine der Er- ledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.). 3 Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis- herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre. 4 Terno Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 27.02.2006 - AGH 16/05 (II 10) -