Entscheidung
IV ZR 149/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 149/03 vom 16. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Mai 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückge- wiesen. Gründe: Die Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Kläge- rin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsneh- merin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in gro- ber Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der Senat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzver- pflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhin- dern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die 1 - 3 - Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000 war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Ein- wendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinrei- chend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwid- rigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weite- res zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird auf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -