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Entscheidung

2 StR 96/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 96/07 vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2007 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin E. G. vom 27. Dezember 2006, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulas- sen und ihr Rechtsanwalt P. aus K. beizu- ordnen, ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt P. als Nebenklägervertreter beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 2006 erfolgte Zulassung der Nebenklage wirkt eben- so wie die durch Beschluss des Landgerichts vom 23. August 2006 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt P. nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Bode Otten Boetticher Rothfuß Roggenbuck