Entscheidung
2 StR 154/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 154/07 vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Fulda vom 4. Oktober 2006 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt wurde. Das Verfahren wegen dieses Tatvorwurfs (Anklage der Staatsan- waltschaft Fulda - 1 Js 6914/06 - vom 24. Juli 2006) wird eingestellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfah- rens sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Der Schuld- und Strafausspruch des genannten Urteils wird da- hin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubs zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und Heh- lerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Verurteilung wegen Hehlerei hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtswirksamen Eröffnungsbeschlus- ses in Bezug auf die wegen dieses Tatvorwurfs gesondert erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda vom 24. Juli 2006 zum Amtsgericht Fulda. Das Landgericht hat diese Sache zwar rechtswirksam vom Amtsgericht übernom- men und mit dem bei ihm bereits rechtshängigen Verfahren wegen schweren Raubs verbunden. Der zu dem übernommenen Verfahren wegen Hehlerei in der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 verkündete Eröffnungsbeschluss ist jedoch nicht rechtswirksam zustande gekommen. Denn die große Strafkam- mer hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Ankla- ge wegen Hehlerei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung außer- halb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöf- fen entschieden (vgl. BGHSt 50, 267, 269 m.w.N.). Stattdessen erfolgte der Er- öffnungsbeschluss - wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist und die bei- den an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter bestätigt haben - während der Hauptverhandlung in der gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Be- setzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. In dieser Zusammenset- zung war die Strafkammer jedoch nicht zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens berufen (vgl. BGHSt aaO). Die Strafkammer hätte zwar den Eröffnungsbeschluss auch nach Beginn der Hauptverhandlung nachholen können. Hierfür hätte es jedoch einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und 2 - 4 - einer Beschlussfassung in der für die Eröffnungsentscheidung vorgeschriebe- nen Besetzung von drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der Schöffen bedurft (vgl. aaO). Mangels wirksamer Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Tat- vorwurfs der Hehlerei besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrens- hindernis, das insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Ver- fahrens führt (§ 206 a Abs. 1 StPO). Damit entfallen die für die Hehlerei ver- hängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Gesamtfreiheitsstra- fe. 2. Im Übrigen ergibt die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 3 3. Nach der Teileinstellung des Verfahrens ist der Schuld- und Strafaus- spruch neu zu fassen. Dabei entfällt die Bezeichnung des schweren Raubs als "gemeinschaftlich" (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Der Senat schließt aus, dass sich die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Hehlerei auf die Bemessung der verbleibenden Freiheitsstrafe wegen schweren Raubs zum Nachteil des Ange- klagten ausgewirkt hat. 4 Bode Otten Boetticher Rothfuß Roggenbuck