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Entscheidung

VII ZR 103/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 103/05 vom 11. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2007 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. November 2006 wird abgeändert. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er- stattet. Gründe: 1. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den Ansatz einer allgemeinen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren. 1 Sie hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2005 eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde stattgegeben und das Berufungsurteil durch Be- schluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2 Gegen die Klägerin ist gemäß KV Nr. 1230 eine Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren im Allgemeinen in Höhe von 1.990 € in Ansatz gebracht worden, die dem fünffachen Gebührensatz nach § 34 GKG entspricht. Hierge- gen wendet sie sich mit der Erinnerung. 3 2. Die zulässige Erinnerung ist begründet.4 - 3 - Das Kostenverzeichnis (KV) enthält keine Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des KV, die anderweitige Gebühren- tatbestände betreffen, scheidet aus. Das hat der II. Zivilsenat des Bundesge- richtshofs im Beschluss vom 12. März 2007 (- II ZR 19/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausführlich begründet. Dem schließt sich der Senat an. 5 Der angefochtene Kostenansatz war daher dahin abzuändern, dass Ge- richtskosten nicht erhoben werden. 6 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.07.2004 - 11 O 24/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 12 U 143/04 -