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Leitsatz

VII ZR 288/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/05 Verkündet am: 10. Mai 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 125, § 242 Bb , §§ 133 B , 157 Ga; HOAI § 4 a) Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergü- tung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung. b) Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehr- aufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bau- zeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehr- aufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zustande kommt. c) Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehrauf- wendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben. d) Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehr- aufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - VII ZR 288/05 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung von Architektenleistungen während einer verlängerten Bauzeit. 1 Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beauftragte die Klägerin 1996 unter anderem mit der Überwachung eines Bauvorhabens in St., bei dem 117 Wohneinheiten errichtet werden sollten. Im Vertrag war eine Bauzeit von 24 Monaten vorgesehen. § 6.3 des Vertrages lautet: 2 3 "Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine - 3 - Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten." 4 Nach § 2.3 des Vertrages sind die Richtlinien der Staatlichen Bauverwal- tung des Bundes für die Durchführung seiner Bauaufgaben (RBBau) zu beach- ten. Diese sehen unter § 2.8 zur verlängerten Objektüberwachung eine ähnliche Regelung wie § 6.3 des Vertrages vor. Weiter ist geregelt: 5 "Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat." Die nach § 2.1 des Vertrages zu seinem Bestandteil gewordenen Allge- meinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten sehen unter § 14 vor, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. 6 Die Klägerin macht geltend, die vereinbarte Bauzeit sei um mindestens 13 Monate verlängert worden. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von etwas mehr als 20 % beansprucht sie eine zusätzliche Vergütung für den Zeitraum verlängerter Bauüberwachung von 8 Monaten. Sie behauptet, sie habe sich mit dem bevollmächtigten Amtsleiter und Abteilungsleiter mündlich auf eine zusätz- liche Vergütung für 8 Monate in Höhe von 1/24 des Nettohonorars monatlich geeinigt; das seien monatlich 18.960,36 DM, insgesamt 151.682,88 DM. Hilfs- weise hat sie den Anspruch auf Mehraufwendungen für zwei Bauleiter in Höhe von insgesamt 188.200 DM gestützt. Sie habe den ständigen, freiberuflichen Bauleiter V. während der gesamten Bauzeitverlängerung von März bis Oktober 1998 eingesetzt und mit 115.000 DM vergütet. Den bei ihr angestellten Baulei- ter L. habe sie zusätzlich wegen des vermehrten Arbeitsanfalls von März bis Oktober 1998 eingesetzt. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberleistungen 7 - 4 - und der anteiligen Bürobelastung ergebe sich für ihn eine Vergütung von 73.200 DM. 8 Die Klägerin hat eine Forderung von 151.682,88 DM in die Schlussrech- nung eingestellt und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen noch 61.822,39 DM (= 31.609,29 €) gefordert. Das Landgericht hat die Klage abge- wiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten- den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 10 I. Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus der behaupteten mündlichen Einigung über ein zusätzliches Honorar. Ob eine solche Einigung zustande gekommen sei, könne dahin gestellt bleiben. Die Ei- nigung sei unwirksam, weil es an der gemäß § 4 HOAI bzw. § 14 AVB erforder- 11 - 5 - lichen Schriftform fehle. Die Berufung der Beklagten auf die Formunwirksamkeit sei nicht treuwidrig. 12 § 6.3 des Vertrages sei für sich genommenen keine taugliche An- spruchsgrundlage für die Zusatzvergütung wegen Bauzeitverlängerung. Diese Regelung könne nur dahingehend verstanden werden, dass eine Vereinbarung zu treffen sei. Eine schriftliche Vereinbarung sei auch nicht in Verbindung mit § 2.8 RBBau zu sehen. Diese Regelung lege lediglich den Höchstbetrag der zu vereinbarenden Vergütung fest. Ein deklaratorisches Anerkenntnis habe die Beklagte nicht abgegeben. Selbst wenn man von einem Anerkenntnis des Anspruchs auf Zahlung eines Zusatzhonorars wegen Bauzeitverlängerung dem Grunde nach ausginge, be- stünde der Anspruch nicht, weil die Klägerin Mehraufwendungen nicht konkret nachgewiesen habe. Der Nachweis sei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Ausführungszeit dem Vertragsho- norar für die Leistungsphase "Objektüberwachung" gegenüber zu stellen und der Mehrbetrag durch Differenzbildung zu ermitteln sei. Der Architekt müsse die Mehraufwendungen in allen Einzelheiten darlegen, also angeben, welche Mit- arbeiter er entweder ausschließlich oder zum Teil - dann, in welchem Umfang - und für welche Zeiträume für die Überwachung der Baustelle eingesetzt habe und dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich eines Gemein- kostenzuschlags die Gebühr für die Leistungsphase übertroffen hätten. Die be- haupteten Tätigkeiten seien im Einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und Tätigkeitsmerkmalen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Mehraufwendun- gen könne der Architekt nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Auf- wendungen die Gebühr übersteigen, also auch den Gewinn aufzehren würden. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Klägerin nicht. Die bloße Anga- be von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen (für 13 - 6 - Personal und Büro) genüge nicht. Nicht berücksichtigt werde nämlich, dass die Klägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart haben werde. II. 14 Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung in Höhe von jeweils 18.960,36 DM für 8 Monate aus einer von ihr behaupteten Einigung mit dem Amtsleiter und dem Abteilungsleiter verneint, hält das Urteil im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Unzutreffend ist allerdings die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts, diese Einigung bedürfe gemäß § 4 HOAI der Schriftform. Es kann dahinstehen, inwieweit diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einigung zweifelhafte Auffassung zuträfe, wenn die Einigung der Parteien das von § 4 HOAI erfasste Honorar des Architekten beträfe. Denn die behauptete Vereinba- rung betrifft dieses Honorar nicht. 15 Grundlage für die behauptete Vereinbarung ist die vertragliche Regelung der Parteien in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau. 16 Der Senat hat zu einer ähnlichen Klausel entschieden, sie treffe eine Re- gelung, auf deren Grundlage ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart werden könne. Eine derartige Klausel sei mit dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verein- bar, wenn sie nicht dadurch zu dessen Umgehung führe, dass die Parteien dem Vertrag eine unrealistische Bauzeit zugrunde legten (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 274 f). Gleiches gilt für die im Vertrag der Parteien enthaltene Klausel, wobei der Senat nicht entschei- 17 - 7 - den muss, ob diese Klausel darüber hinaus auch eine Regelung für den Ent- schädigungsanspruch im Falle des Annahmeverzugs oder den Schadenser- satzanspruch im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers treffen soll. Jedenfalls betrifft die Klausel nicht die Honoraransprüche, die dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unterfallen. Glei- ches gilt für die in Anwendung dieser Klausel getroffene Vereinbarung. Anhalts- punkte dafür, dass die von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Bauzeit von 24 Monaten unrealistisch wäre, sind nicht ersichtlich. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die behauptete Eini- gung für unwirksam gehalten, weil die in § 14 AVB geforderte Schriftform nicht eingehalten worden ist, § 125 Satz 2 BGB. Zutreffend geht das Berufungsge- richt davon aus, dass diese Klausel die Schriftform zur Wirksamkeitsvorausset- zung erhebt. Einwendungen dagegen erhebt die Revision nicht. 18 a) Gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen keine Bedenken. Schrift- formklauseln sind nicht schlechthin unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488; Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133; Urteil vom 28. April 1983 - VII ZR 246/82, BauR 1983, 363 f.). Schriftformklauseln in privatrechtlichen Verträgen, die in Vertretung des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden oder vergleichbarer Körperschaften geschlossen werden, haben erkennbar nicht die Zielrichtung, Individualverein- barungen auszuschließen. Sie dienen der Kontrolle der Verwaltung und schlie- ßen sich an die Formvorschriften für öffentlich-rechtliche Verträge an. 19 - 8 - b) Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, ob § 14 AVB auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen nach § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau eine Ver- einbarung über die zusätzliche Vergütung getroffen wird. Das bedarf einer Aus- legung aller Regelungen, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat diese Aus- legung selbst vornehmen. Danach ist die Schriftformklausel anwendbar. 20 aa) Die Revision ist der Auffassung, die nach Maßgabe von § 6.3 in Ver- bindung mit § 2.8 RBBau getroffene Vereinbarung sei keine Änderung oder Er- gänzung des Vertrages im Sinne des § 14 AVB, weil die Verpflichtung dazu be- reits im Vertrag geregelt sei. 21 Das trifft nicht zu. Ergänzungen des Vertrages im Sinne der Klausel sind jedenfalls alle Vereinbarungen, die eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätz- lichen Vergütung enthalten. Eine solche Vereinbarung hat die Klägerin behaup- tet. Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, einen Betrag von 18.960,36 DM monatlich für acht Monate verlängerte Bauzeit zu bezahlen. Dass die Beklagte aufgrund ihrer Vertragsbedingungen verpflichtet war, eine Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung zu treffen, ist ohne Belang. Die vertraglich vorgese- hene Verpflichtung zur Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung kann nicht mit der Vereinbarung selbst gleich gesetzt werden. Die Vereinbarung schafft einen eigenen Rechtsgrund, der weitergehende Rechtsfolgen auslöst als ledig- lich die Verpflichtung, eine Vereinbarung auf der Grundlage der getroffenen Regelung zu schließen. 22 bb) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die in § 6.3 in Verbindung mit § 2.8 RBBau getroffene Regelung bringe zum Ausdruck, die 23 - 9 - Schriftformklausel sei für die in Anwendung dieser Regelungen getroffenen Vereinbarungen nicht anwendbar. 24 § 6.3 des Vertrages und § 2.8 RBBau verhalten sich nicht zu der Form, in der die Vereinbarung zu treffen ist. Weder ihre Formulierungen noch ihre Stel- lung im Vertrag enthalten Hinweise darauf, dass die Schriftformklausel des § 14 AVB nicht anwendbar sein sollte. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten gelten mindestens gleichrangig. Ihre Bedeutung wird dadurch her- vorgehoben, dass sie in der einleitenden Vertragsbestimmung des § 2.1 er- wähnt wird. Der Zweck der Schriftformklausel lässt keine Ausnahme für die nach § 6.3 zu treffende Vereinbarung zu. Die Schriftformklausel bezweckt, wor- auf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hinweist, dem öffentlichen Auftraggeber eine wirksame Kontrolle des Verwaltungshandelns zu ermöglichen. Das Interesse an einer Kontrolle der Vereinbarungen zur zusätzli- chen Vergütung für Bauzeitverlängerungen erlischt nicht dadurch, dass die Verpflichtung zu einer Vereinbarung bereits vertraglich geregelt ist. c) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob die Parteien die Schriftform abbedungen haben. Das sei anzunehmen, weil die Beklagte in den mehrmona- tigen Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestanden habe und darauf erst zurückgekommen sei, als in einem Urteil des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen worden sei. 25 Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit eine, wenn auch nur konkludente Abbedingung der Schriftform behauptet hätte. Der von der Revision unterbreitete Sachverhalt gab dem Berufungsgericht kei- ne Veranlassung, eine derartige Einigung der Parteien zu prüfen. Allein der Umstand, dass die Verhandlungspartner für den öffentlichen Auftraggeber in 26 - 10 - den Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestehen und erst spä- ter aus gegebenem Anlass die fehlende Schriftform rügen, rechtfertigt nicht die Annahme, diese hätten für die vertretene Körperschaft eine Einigung erzielen wollen, die ohne Schriftform gültig sein solle. 27 d) Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten auf die feh- lende Schriftform nicht als treuwidrig ansieht, lässt seine Würdigung revisions- rechtlich überprüfbare Rechtsfehler nicht erkennen. Die zweifelhaften Erwägun- gen des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auf einer Vereinbarung bereits während der vorausgesetzten Bauzeit bestehen und notfalls den Vertrag kündi- gen müssen, sind nicht tragend. 3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Be- klagte nicht geprüft, der sich daraus herleite, dass die Beklagte sie nicht auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Einigung hingewiesen habe. 28 Die Verhandlungspartner der Klägerin waren nicht verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, dass die behauptete Einigung solange unwirksam ist, wie sie nicht schriftlich fixiert ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung von Amtswaltern, auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzun- gen für eine wirksame Vertretung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 174 f. m.w.N.; Urteil vom 20. September 1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 175), sind nicht anwendbar. Sie beruhen darauf, dass ein Amtswalter, wie z.B. ein Bürgermeister, hinsichtlich der öffent- lich-rechtlichen Formvorschriften und Vertretungsregelungen einen Wissens- vorsprung vor dem Vertragspartner haben und dieser Vertrauen in die Wirk- samkeit der Vereinbarung entwickeln kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Ver- trag die Schriftform vorsieht. Denn die Kenntnis des Vertrages kann von jedem 29 - 11 - Vertragspartner grundsätzlich vorausgesetzt werden. Einen Ausnahmefall, in dem gleichwohl eine Aufklärungspflicht bestehen könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. III. 30 Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen vertraglichen An- spruch der Klägerin auf eine zusätzliche Vergütung aus § 6.3 des Vertrages. Zu Unrecht unterlässt das Berufungsgericht eine Prüfung, ob der Klägerin dem Grunde nach ein solcher Anspruch zusteht. Darüber hinaus stellt es verfehlte Erwägungen zur Höhe eines möglichen Anspruchs an. 1. Das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung, ein vertraglicher Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung lasse sich nur begründen, wenn eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Es prüft einen Anspruch lediglich mit der Unterstellung, die Beklagte habe den Grund des Anspruchs anerkannt. Damit geht das Berufungsgericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. 31 § 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch dar- auf, dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzu- nehmen, sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendun- gen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276). Dieser Anspruch 32 - 12 - hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass er noch während der Durchführung des Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772, 1773). Eine derartige Beschränkung enthält die Vertragsklausel nicht. Der Senat muss nicht klären, ob die Regelung in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau der Inhaltskontrolle stand hält. Denn die Klägerin leitet aus der Klausel Rechte her. Eine Inhaltskontrolle zu ihren Lasten kommt nicht in Be- tracht, weil die Beklagte Verwenderin der Klauseln ist. 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe die Höhe des Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auch das ist rechtsfehlerhaft. 33 a) Nach § 6.3 des Vertrages können die Mehraufwendungen geltend gemacht werden, die infolge einer wesentlichen Verzögerung der Bauzeit ent- standen sind. Von dieser Klausel sind sämtliche Mehraufwendungen des Auf- tragnehmers erfasst. Etwas anderes kann nicht der Formulierung in § 2.8 RBBau entnommen werden. Diese korrekturbedürftige Regelung ist missver- ständlich formuliert, indem sie Leistungen und Aufwendungen in Beziehung setzt. Sie ist dahin zu verstehen, dass zu den Mehraufwendungen nicht solche Aufwendungen gehören, die ohnehin für die vertragliche Leistung im vorgese- henen Zeitraum (Grundleistung) erforderlich gewesen wären (vgl. Wer- ner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876 b). 34 b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Auftragnehmer könne Mehraufwendungen nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwen- dungen die gesamte Gebühr übersteigen würden, also auch den Gewinn auf- gezehrt hätten. Auf dieser Grundlage fordert es eine Darstellung der Aufwen- dungen für das gesamte Bauvorhaben. Das ist falsch. Der Anspruch auf Ersatz 35 - 13 - der Mehraufwendungen besteht unabhängig davon, inwieweit die Gesamtauf- wendungen durch das gesamte Honorar abgegolten sind. 36 aa) Zu ihrer gegenteiligen Ansicht beziehen sich das Berufungsgericht und ein Teil der Literatur (Osenbrück, RBBau, Erläuterungen der Richtlinien und Muster zur Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen am Beispiel des Ver- tragsmusters Technische Ausrüstung, 4. Aufl., S. 368; Messerschmidt, Fest- schrift für Jagenburg, S. 616) zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesge- richtshofs zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA (Urteil vom 24. Februar 1983 - VII ZR 87/82, BGHZ 87, 43, 46 f.). Nach dieser Regelung betrug die Ge- bühr für die örtliche Bauaufsicht 25 v.H. der Gesamtgebühr, jedoch nicht weni- ger als 1,5 v.H. der Kostenanschlagssumme oder Herstellungskosten. Höhere Aufwendungen konnten dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie besonders nachgewiesen wurden. Der Senat hat dazu entschieden, dass Mehraufwen- dungen nach § 10 Abs. 5 GOA erst erstattet werden müssen, wenn und soweit die Aufwendungen die Gebühr übersteigen, also der "Gewinn" aufgezehrt ist. Schon der Wortlaut der Regelung setze Aufwendung und Gebühr derart in Be- ziehung, durchgreifende Gründe, die eine vom Wortlaut abweichende Ausle- gung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Mit dem Wesen einer allgemein ver- bindlichen Gebührenordnung sei es unvereinbar, wenn die Höhe der Bauaus- führungsgebühr von der mehr oder minder zufälligen Gewinn- und Kostenstruk- tur des jeweiligen Architektenbüros abhängig wäre. bb) Diese in der Entscheidung zu § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelten Grundsätze sind schon deshalb nicht anwendbar, weil ihr eine andersartige Re- gelung zugrunde lag. Das Berufungsgericht hätte § 6.3 in Verbindung mit § 2.8 RBBau auslegen müssen. Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Begren- zungen, wie sie aus § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelt worden sind. Bereits der Wortlaut von § 6.3 gibt nichts dafür her, dass ein Anspruch auf eine an den 37 - 14 - Mehraufwendungen orientierte zusätzliche Vergütung dann nicht gegeben sein soll, wenn die Gesamtaufwendungen das Honorar nicht überschreiten (Lauer/Steingröver, BrBp 2004, 366, 367). Dass eine solche Beschränkung des Anspruchs nicht beabsichtigt ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesamtzusam- menhang. Denn nach § 6.3 soll eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festge- legten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, durch das Honorar abgegol- ten sein. Daraus wird deutlich, dass das Honorar keine zusätzliche Begrenzung für die Berechnung der Mehraufwendungen in dem zu berücksichtigenden Zeit- raum darstellen kann. Zu Recht wird deshalb zu der vom Berufungsgericht be- reits früher vertretenen Auffassung (BauR 2001, 1772, 1775) angemerkt, dass die zu § 10 Abs. 5 GOA entwickelten Überlegungen unkritisch übernommen würden, wenn man sie auf die Regelung in § 6.3 des Vertrages anwenden wür- de (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876b). Im Übrigen verbietet es eine an den beiderseitigen Interessen der Parteien orientierte Auslegung der Vertragsklauseln, einen Regelungsgehalt anzunehmen, der dem Auftragnehmer die Durchsetzung eines Anspruchs wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung unangemessen erschwert. Dass dies der Fall wäre, wird zutreffend angenommen (Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 616). Gebührenrechtliche Überlegungen, wie sie der Senat zu § 10 Abs. 5 GOA an- gestellt hat, spielen schon deshalb keine Rolle, weil die Regelung das Preis- recht nicht berührt. c) Das Berufungsgericht fordert, dass die Tätigkeit des Architekten für die gesamte Ausführungszeit im Einzelnen nach Tagen und Stunden, Personen und Tätigkeitsinhalten darzulegen und unter Beweis zu stellen ist. Die bloße Angabe von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen (für Personal und Büro) genüge nicht. Es werde u.a. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart haben werde. 38 - 15 - Auch diese Anforderungen an die Darlegungslast sind von Rechtsfehlern beeinflusst. 39 40 Ein Kläger genügt den Anforderungen an die Substantiierung eines An- spruchs, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Per- son entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69). Danach reicht es aus, wenn der Auftrag- nehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwen- dungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auf- tragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Dazu hat die Klägerin ausreichend vor- getragen. Die Klägerin macht im Einzelnen substantiiert dargelegte Vergütung und Löhne für zwei Bauleiter während der Zeit von 8 Monaten geltend. Zum Einsatz des Bauleiters V. hat sie vorgetragen, dieser sei während der gesamten Bauzeit einschließlich der Verlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen. Damit ist der Mehraufwand belegt. Der zweite Bauleiter L. ist nach ihrer Be- hauptung in der verlängerten Bauzeit zusätzlich eingesetzt worden. Dieser Vor- trag ist im Zusammenhang mit den sonstigen Darlegungen zur Bauzeitverzöge- rung zwanglos dahin zu verstehen, dass der Einsatz eines zweiten Bauleiters ohne die Bauzeitverzögerung nicht notwendig geworden wäre. Damit ist auch insoweit ein Mehraufwand substantiiert dargelegt. Einzelheiten, wie sie das Be- rufungsgericht zum verlängerten und zusätzlichen Einsatz eines Bauleiters ver- langt, sind grundsätzlich nicht notwendig. Zu Unrecht und erneut undifferenziert meint das Berufungsgericht diese hohen Anforderungen an die Substantiie- rungslast aus einer Entscheidung des Senats herleiten zu können (Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 319/95, BauR 1998, 184). In dem dem zitierten Urteil 41 - 16 - zugrunde liegenden Fall ergaben sich die qualifizierten Anforderungen an die Darlegungslast aus den besonderen Umständen des Falles. Der Auftraggeber hatte detailliert unter Beweisantritt geltend gemacht, die Bauleiter, deren Vergü- tung als Aufwendungen für einen durchgehenden Zeitraum verlangt worden war, seien nur noch sporadisch auf der Baustelle gewesen und für andere Bau- projekte eingesetzt worden. Diese oder ähnliche Voraussetzungen für eine qua- lifizierte Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, aaO) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ob sich jeden- falls zu dem nach dem Vertrag zu berücksichtigenden Verlängerungszeitraum von 8 Monaten aus der Bestätigung des Abteilungsleiters Hochbau B. und in Verbindung mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu ein Be- weiserleichterungen begründendes Anerkenntnis der Beklagten ergibt (vgl. da- zu BGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01, NJW-RR 2003, 1196, 1197; Urteil vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411), wird das Berufungsge- richt zu prüfen haben. Schließlich hat das Berufungsgericht keinen Sachverhalt festgestellt, der der Klägerin Veranlassung geben müsste, zu infolge der Bauzeitverzögerung ersparten Aufwendungen vorzutragen. Der Auftragnehmer kann allerdings gehalten sein, zu einer Ersparnis von Aufwendungen vorzutragen, die infolge der Bauzeitverzögerung eingetreten ist. Eine bei der Ermittlung der Mehrauf- wendungen zu berücksichtigende Ersparnis bei der Bauleitung ist z.B. denkbar, wenn ein Baustillstand eingetreten ist und der Auftragnehmer die Bauleitung von der Baustelle abziehen und anderweitig einsetzen kann. Dazu gibt der fest- gestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat zwar von einem Baustillstand gesprochen, diesen jedoch auf einzelne Abschnitte des Bauvorhabens bezogen und gleichzeitig behauptet, ihr Bauleiter V. habe durch- gehend gearbeitet. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen und sogar einen Baustillstand in Abrede gestellt. Die Vermutung des Berufungsgerichts, die Klä- 42 - 17 - gerin habe Aufwendungen erspart, entbehrt danach jeglicher Grundlage. Dass der Auftragnehmer durch die Verzögerung möglicherweise ineffizient arbeitet, verringert seinen Aufwand nicht (Werner/Pastor, aaO). Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 08.12.2004 - 5 O 50/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 11 U 6/05 -