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III ZR 291/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 291/06 Verkündet am: 10. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 4 Abs. 2; GOÄ GebVerz Nr. 435, 437 Die Komplexgebühr der Nr. 437 für Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nr. 435 rechtfertigt auch für externe Ärzte keine Einzelabrechnung der von ihnen erbrachten Leis- tungen, soweit es sich nicht um Leistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV des Gebührenverzeichnisses handelt. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - III ZR 291/06 - LG Nürnberg-Fürth AG Erlangen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 13. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2006 aufgeho- ben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein privater Krankenversicherer, nimmt den Beklagten, Laborarzt und Leiter des Instituts für Klinische und Molekulare Virologie der U- niversität E. , aus abgetretenem Recht ihres Versicherungs- nehmers K. auf Rückzahlung von Arzthonorar in Anspruch. Der Versicherungs- nehmer befand sich im Zusammenhang mit einer Lebertransplantation in statio- närer Behandlung der Universitätsklinik E. und wurde dort vom 2. Dezember 1997 bis zum 10. Februar 1998 in der Intensivstation behan- 1 - 3 - delt. Der Versicherungsnehmer hatte mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen geschlossen. Der ärztliche Direktor der Chirurgi- schen Klinik und Poliklinik, Prof. Dr. H. , rechnete für jeden Tag des Aufenthalts auf der Intensivstation eine Gebühr nach der Nummer 435 des Ge- bührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die intensiv- medizinische Überwachung und Behandlung des Patienten und eine Gebühr nach Nummer 437 für Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen der Intensiv- behandlung ab. Darüber hinaus veranlasste er während der Dauer der Intensiv- behandlung weitere Laboruntersuchungen des Beklagten aus den Abschnitten M III und M IV des Gebührenverzeichnisses, die dieser nach Einzelpositionen und ohne Berücksichtigung einer Gebührenminderung nach § 6a GOÄ mit Rechnungen vom 16. Februar 1998 über 9.597,80 DM und vom 16. März 1998 über 7.030,40 DM abrechnete; die Rechnungen wurden nach Erstattung von Versicherungsleistungen der Klägerin bezahlt. Soweit in den Rechnungen Leistungen aus dem Abschnitt M IV aufge- führt wurden, macht die Klägerin geltend, die Gebühren seien nach § 6a GOÄ in Höhe von 15 v.H., das sind 769,40 €, zu mindern. Soweit Leistungen aus dem Abschnitt M III (außerhalb der Nr. 13) berechnet wurden, das sind 3.372,53 €, hält sie diese neben der Gebührennummer 437 für nicht berech- nungsfähig. 2 Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung dieser Honorarteile gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte hat die Minderung seiner Gebühren nach § 6a GOÄ nicht angegriffen. Auf seine Berufung hat das Land- gericht die Klage in Höhe von 3.372,53 € abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.4 I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus unge- rechtfertigter Bereicherung. Unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 142, 126 geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein Behandlungsvertrag zustande gekom- men ist. Der behandelnde Chefarzt habe kein Interesse, eigene Ansprüche ge- gen den Beklagten zu erlangen oder gar eigene Verpflichtungen gegenüber dem Patienten hinsichtlich der virologischen Untersuchung einzugehen. Damit ergebe sich das Recht des Beklagten, seine Leistungen gegenüber dem Patien- ten nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen. 5 Die Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses, die Laboratoriumsunter- suchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung erfasse, stehe einer Einzelab- rechnung der Leistungen des Beklagten nicht entgegen. Zwar habe der behan- delnde Chefarzt diese Gebührennummer mehrfach angesetzt. Das Institut, das der Beklagte leite, sei organisatorisch jedoch nicht Teil des Klinikums und der Beklagte sei nicht unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des behandelnden Chefarztes, sondern nach § 4 Abs. 2 GOÄ selbständig tätig geworden. Die Be- rechnungsfähigkeit von Leistungen eines externen Arztes werde durch die Nummer 437 nicht ausgeschlossen. Die Nummer 437 enthalte nämlich nicht die zusätzliche Regelung wie die Nummer 435, wonach Teilleistungen auch dann 6 - 5 - mit der Gebühr abgegolten sind, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Für diese Auslegung spreche auch, dass der Laborarzt andernfalls nicht kostendeckend arbeiten könne. Eine Abrechnung nach Nummer 437 sei dem Beklagten nicht zumutbar, weil seine umfangreichen Leistungen oft mit mehre- ren 1000 Punkten bewertet seien und die 500 Punkte der Nummer 437 um ein Vielfaches überstiegen. Er könne auch nicht auf eine Abrechnung nach Num- mer 437 verwiesen werden, weil diese Bestimmung lediglich Laboratoriumsun- tersuchungen betreffe, die der berechtigte Krankenhausarzt vornehme. 7 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 1. Eine vertragliche Beziehung des Versicherungsnehmers der Klägerin zum Beklagten lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht leugnen. 9 Trifft ein Patient mit einem Krankenhausträger eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen im Sinn des § 22 BPflV 1995 vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs eine Frage des Einzelfalls, welchem Vertragstyp der jeweilige Kranken- hausvertrag zuzuordnen ist. Im Regelfall wird der Interessenlage des Patienten der totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag am ehesten gerecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 91, 96 f m.w.N.; zur Rechtslage nach der Bundes- pflegesatzverordnung 1973 Senatsurteil vom 12. März 1987 - III ZR 31/86 - 10 - 6 - NJW-RR 1988, 630, 631). Einer abschließenden Beurteilung bedarf diese Frage indes nicht, weil sich die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, und die von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleite- ten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV 1995; s. neuerdings § 17 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes in der Fassung des Art. 5 des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002, BGBl. I S. 1412). Danach kann der Beklagte prinzipiell seine dem Versicherungsnehmer der Klägerin erbrachten Leistungen diesem gegen- über liquidieren. 2. Ob sich aus dieser Vertragsbeziehung ein Vergütungsanspruch des Be- klagten ergibt, hängt davon ab, ob er nach der Gebührenordnung für Ärzte die erbrachten Leistungen einzeln abrechnen darf. Dies ist für die hier in Rede ste- henden Leistungen zu verneinen. 11 a) Nach Nummer 11 der dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchun- gen) vorangestellten allgemeinen Bestimmungen sind Laboratoriumsuntersu- chungen der Abschnitte M I, M II und M III im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer 435 nur nach Nummer 437 berechnungsfähig, dürfen also mit anderen Worten nicht einzeln abgerechnet werden. Hiervon sind nur Leistungen nach Nummern 3980 bis 4014 ausgenommen, die sich im Abschnitt M III 13 (Blutgruppenmerkmale, HLA-System) befinden. Um solche Leistungen geht es hier nicht. 12 - 7 - b) In sachlicher Übereinstimmung mit dieser Bestimmung heißt es in Nummer 437, die Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensiv- behandlung nach Nummer 435 betrifft, dass daneben Leistungen nach Ab- schnitt M - mit Ausnahme von Leistungen nach M III 13 und M IV (Untersu- chungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern) - nicht berechnungsfähig sind. Der Verordnungsgeber, der diesen Bereich durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) neu gefasst hat, hat für die intensivmedi- zinische Überwachung und Behandlung und die Laboratoriumsuntersuchungen in diesem Rahmen Komplexgebühren vorgesehen und hiervon (nur) mikrobio- logische Leistungen (Unterabschnitt M IV) sowie einen Teil der immunhämato- logischen Leistungen (Unterabschnitt M III 13) ausgeklammert, da diese im Ein- zelfall mit der Pauschalgebühr häufig nicht kostendeckend erbracht werden können (vgl. BR-Drucks. 211/94 S. 100). Ansonsten hat er sich offensichtlich von der Vorstellung leiten lassen, dass mit den Komplexgebühren der im Durchschnitt anfallende Aufwand angemessen abgegolten werde. 13 3. Eine Einzelabrechnung ist nicht deshalb zuzulassen, weil die Leistungen hier durch einen außerhalb des Krankenhauses stehenden Arzt einer selbstän- digen Einrichtung erbracht worden sind. 14 a) Der Wortlaut der Nummer 437, der lediglich von Laboratoriumsunter- suchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung spricht, nimmt Leistungen ex- terner Ärzte nicht aus. 15 - 8 - Es spricht zwar einiges dafür, dass dem Verordnungsgeber bei der Re- gelung in den Nummern 435 und 437, die ihrem Tatbestand nach mit der inten- sivmedizinischen Behandlung eine besonders qualifizierte Art eines stationären Krankenhausaufenthalts betrifft, der Krankenhausarzt vor Augen stand. Dies gilt insbesondere für die Nummer 435, die sich auf den behandelnden Kranken- hausarzt bezieht und dessen zentrale Stellung im Rahmen der Abrechnung nach dieser Gebühr durch die amtliche Anmerkung verdeutlicht wird, Teilleis- tungen seien auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiede- nen Ärzten erbracht werden. 16 b) Auch wenn die Nummer 437 nicht mit einer entsprechenden Anmer- kung versehen ist, folgt hieraus nicht, dass mehrere tätig gewordene Ärzte die- se Gebühr mehrfach oder einzelne von ihnen ihre Leistungen einzeln abrech- nen dürften. Das Fehlen einer entsprechenden Anmerkung ist nach Auffassung des Senats darauf zurückzuführen, dass die Nummer 437 auf ein bestimmtes Fachgebiet, nämlich die Laboratoriumsuntersuchungen, zugeschnitten ist, wäh- rend im Zusammenhang mit der allgemeinen intensivmedizinischen Behandlung und Überwachung eine Regelung über die Anwendung der Komplexgebühr notwendig war, weil insoweit vielfach Ärzte unterschiedlicher Disziplinen tätig werden müssen. Dass die Gebühr Nummer 437 - wie nach Nummer 435 - ledig- lich einmal bis zu 24 Stunden Dauer für die von ihr erfassten Laboratoriumsun- tersuchungen berechnet werden darf und daneben eine Einzelabrechnung ver- bietet, entspricht auch einer einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl. Stand 1. Januar 2002, Nr. 437 Rn. 2; Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl. Stand August und Dezember 2000, Nrn. 427 bis 437 Rn. 7; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 1996, Anm. zu Nummer 437). 17 - 9 - c) Wirtschaftliche und verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht dazu, die Einzelabrechnung eines externen Arztes entgegen der Bestimmung der Nummer 437 zuzulassen. Zwar ist der Revisionserwiderung im Ausgangspunkt zuzugeben, dass der externe Arzt anderen wirtschaftlichen Gegebenheiten un- terliegt und mit den Gebühren für seine Tätigkeit auch den Aufwand seiner Pra- xis abzudecken hat. Der richtige Weg einer sachgerechten Honorierung des externen Arztes liegt jedoch nicht in der Einzelabrechnung von Leistungen, für die der Patient nach der Gebührenordnung lediglich mit einer Pauschale be- lastet werden soll. 18 aa) Jeder Patient, der sich in die stationäre Behandlung eines Kranken- hauses begibt, darf erwarten, dass er unter Berücksichtigung der Leistungsfä- higkeit des Krankenhauses die Leistungen erhält, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Zu diesen "allgemeinen Krankenhausleistungen" gehören unter diesen Voraussetzungen auch die vom Krankenhaus veranlass- ten Leistungen Dritter (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV 1995 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Mit den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleis- tungen (§ 10 BPflV 1995; § 7 KHEntgG) werden die für die sachgerechte Be- handlung des Patienten erforderlichen Leistungen vergütet (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102, 106). Wenn ein Krankenhausträger sich daher entschließt, aus finanziellen Gründen kostenaufwendige Einrichtungen, die nicht für jeden Pati- enten benötigt werden, nicht vorzuhalten, sondern insoweit Leistungen nach außen zu verlagern (sogenanntes Outsourcing), ändert dies nichts daran, dass solche Leistungen in den Entgelten berücksichtigt sind, weil sie bei sozialversi- cherten Patienten und Privatpatienten, die darauf verzichten, wahlärztliche Leis- tungen in Anspruch zu nehmen, hieraus vergütet werden müssen. 19 - 10 - bb) Die extern erbrachten Leistungen bleiben auch dann Krankenhaus- leistungen im Sinn des Pflegesatzrechts, wenn der Patient - wie hier - wahlärzt- liche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart. Die Vereinbarung stellt zwar sicher, dass der Patient durch eine Person seines Vertrauens ärztlich behandelt wird, die ihre Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnen darf (§ 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV 1995; vgl. auch § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG). Die Zuziehung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses auf Veranlassung der Ärzte des Krankenhauses folgt jedoch nach Inhalt und Voraussetzungen dem Muster des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV 1995 im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen, und ungeachtet der besonderen ärztlichen Honorierung bleibt es bei der Höhe des Pflegesat- zes, so dass Wahlleistungspatienten auf diese Weise über den Pflegesatz auch Leistungen externer Ärzte für Regelleistungspatienten mit bezahlen (vgl. Se- natsurteil BGHZ 151, 102, 107, 113 f). Aus diesem Grund unterliegen auch ex- terne Ärzte, die Leistungen für einen Krankenhauspatienten erbracht haben, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, der Gebühren- minderungspflicht des § 6a GOÄ (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102). Das Bun- desverfassungsgericht hat dies in einer Kammerentscheidung (NJW 2004, 3172) verfassungsrechtlich gebilligt. Das Ineinandergreifen von Pflegesatzrecht und Gebührenrecht führt daher zu keiner Sonderbehandlung von externen Ärz- ten, nur weil sie ihre Leistungen außerhalb des Krankenhauses in ihrer eigenen Praxis erbringen. 20 cc) Auch wenn ein Patient mit dem Krankenhaus wahlärztliche Leistun- gen vereinbart, ist für ihn nicht von vornherein zu übersehen, in welcher Weise die Krankenhausleistungen erbracht werden. 21 - 11 - (1) Stehen sämtlichen Abteilungen des Krankenhauses, die in die Be- handlung des Patienten eingebunden sind, zur Liquidation berechtigte Chefärz- te vor, werden diese ihre Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte ab- rechnen. Sind mehrere dieser Ärzte mit der intensivmedizinischen Behandlung und Überwachung des Patienten nach Nummer 435 des Gebührenverzeichnis- ses befasst, kann nach der besonderen Abrechnungsbestimmung nur der für die Behandlung verantwortliche Arzt diese Leistung berechnen. Es liegt in der Natur dieser Komplexgebühr, dass die anderen Ärzte trotz ihrer grundsätzlichen Liquidationsberechtigung insoweit keine Vergütungsansprüche gegen den Pati- enten haben. 22 (2) Verfügt das Krankenhaus über ein Zentrallabor, dem ein liquidations- berechtigter Arzt vorsteht, und ist es in der Lage, alle anfallenden Untersuchun- gen während der Intensivbehandlung durchzuführen, steht diesem liquidations- berechtigten Arzt die Komplexgebühr nach Nummer 437 zu. Eine Einzelberech- nung ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um die kostenintensiveren Leistun- gen nach den Abschnitten M III 13 und M IV handelt. 23 (3) Verfügt das Krankenhaus über ein Zentrallabor, das alle anfallenden Untersuchungen vornehmen kann, dem aber kein liquidationsberechtigter Arzt vorsteht, kann der behandelnde liquidationsberechtigte Arzt die Komplexgebühr nach Nummer 437 im Rahmen des § 4 Abs. 2 GOÄ in Rechnung stellen. Denn als eigene Leistungen, die er liquidieren darf, gelten auch Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Kran- kenhauslabors erbracht werden. Erbringen die Ärzte eines solchen Labors auch Leistungen des Abschnitts M III und M IV, könnten sie von dem behandelnden liquidationsberechtigten Arzt allerdings nicht in Rechnung gestellt werden, da es 24 - 12 - sich insoweit nicht um eigene Leistungen handelt, die im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden (vgl. Brück, Stand 1. Juli 2005, § 4 Rn. 10, 12; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, § 4 Rn. 11). Für die Liquidation der Komplexgebühr der Nummer 437 durch den behandelnden Arzt genügt es jedoch, wenn während der Intensivbehandlung irgendeine Leistung nach Abschnitt M II erbracht wird. Hat das Zentrallabor auch Leistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV erbracht, können die- se trotz ihrer grundsätzlichen Berechnungsfähigkeit daher in einer solchen Konstellation nicht berechnet werden, sondern sind praktisch als Krankenhaus- leistung durch den Pflegesatz mit entgolten. (4) Im vorliegenden Fall verfügt das Universitätsklinikum über ein Zen- trallabor, dem - wie eine erstinstanzlich eingeholte Auskunft der Verwaltungsdi- rektion des Universitätsklinikums E. ergeben hat - ein nicht liquidations- berechtigter Oberarzt vorsteht. Wenn von diesem Zentrallabor Leistungen nach dem Abschnitt M II bezogen worden sind, konnten diese Grundlage für die Be- rechnung des behandelnden Arztes gewesen sein, der für jeden Tag der 70 Tage währenden Intensivbehandlung je eine Gebühr nach Nummer 437 be- rechnet hat. 25 Das Zentrallabor hat jedoch nicht alle anfallenden Untersuchungen vor- genommen, sondern bestimmte Untersuchungen nach den Abschnitten M III und M IV sind an das Institut des Beklagten vergeben worden. Soweit es um Leistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV geht, war der Beklagte un- streitig zur Berechnung berechtigt, unterlag aber, weil es sich um Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung handelte, der Gebührenminderungs- pflicht nach § 6a GOÄ. Ob ihm für die nicht gesondert berechenbaren Leistun- gen des Abschnitts M III an den in Frage kommenden Tagen je eine Komplex- 26 - 13 - gebühr zustehen könnte, bedarf deshalb keiner abschließenden Beantwortung, weil er eine solche Gebühr nicht für sich in Anspruch nimmt. Der Senat muss daher auch nicht entscheiden, wem diese Komplexgebühr zusteht, wenn meh- rere Ärzte Laboruntersuchungen vorgenommen oder in zulässigem Umfang von dritter Seite bezogen haben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ). Aus der Sicht des Patienten besteht kein hinreichender Grund, Leistun- gen des externen Arztes gesondert honorieren zu müssen, die bei einer voll- ständigen Erbringung durch das Krankenhaus nicht gesondert berechnungsfä- hig sind, weil ihre Vergütung durch eine pauschale Komplexgebühr vorgesehen ist. Es ist nicht Sache des Patienten, durch eine gesonderte Honorierung von Leistungen externer Ärzte Nachteile auszugleichen, die diesen dadurch entste- hen können, dass sie nicht auf Personal- und Sachmittel des Krankenhauses zurückgreifen können. Dieser Ausgleich ist vielmehr dadurch herzustellen, dass das Krankenhaus - wie dies auch bei Regelleistungspatienten der Fall ist - die extern vergebenen Leistungen aus den Pflegesätzen/Entgelten finanziert. Es mag zwar sein, dass der externe Arzt insoweit Gebühren nicht in derselben Hö- he erzielen kann wie bei einer Abrechnung im Verhältnis zum Patienten. Es geht jedoch im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht darum, den Arzt allgemein von einer Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte auszuschlie- ßen, sondern die Interessen des Patienten und der Behandlungsseite bei einer Aufspaltung der ärztlichen Dienste in dem Sonderfall, in dem gebührenrechtlich eine pauschale Abgeltung vorgesehen ist, zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. 27 Soweit die Revisionserwiderung anführt, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn für den freien Laborarzt bei Auftragserteilung nicht er- sichtlich sei, ob und welche Gebühr er beanspruchen könne, vermag der Senat 28 - 14 - dem nicht zu folgen. Schon wegen der gebotenen Gebührenminderung nach § 6a GOÄ ist der externe Arzt gehalten, sich bei Entgegennahme des Auftrags über dessen Rahmenbedingungen zu vergewissern. Da im Übrigen anzuneh- men ist, dass Labors der hier in Rede stehenden Art in dauernden Geschäfts- beziehungen zu einem bestimmten Kreis von Krankenhäusern stehen, liegt es im eigenen Interesse der Betreiber und ist ihnen zuzumuten, für Fälle der vor- liegenden Art, in denen die Leistungspflicht des Patienten wegen einer Kom- plexgebühr begrenzt ist, in einer Rahmenvereinbarung mit dem Krankenhaus eine Vergütungsregelung zu treffen. 4. Zutreffend ist das erstinstanzliche Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte im Hinblick auf die Bezahlung seiner Rechnung nach Einzelbeträgen ungerechtfertigt bereichert ist und dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen- steht, dass die Rechnung in Kenntnis der Nichtschuld beglichen worden wäre. 29 Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Wegfall seiner Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Er hat zwar vorgetragen, er habe für die aus Haushaltsmitteln der Universität gestellten Sach-, Verbrauchs- und Personalmit- tel eine Kostenerstattung in bestimmter Höhe vorzunehmen, die je erbrachter Leistung ohne Rücksicht auf tatsächlich eingegangene Honorare berechnet werde, und einen Vorteilsausgleich zu zahlen. Da er jedoch für seine Leistun- gen eine Vergütung durch das Krankenhaus erlangen kann, das Aufwendungen für die als Krankenhausleistung von ihm geschuldeten Untersuchungen erspart hat, erhält er das, was ihm aus seiner Tätigkeit gebührt. Unter diesen Umstän- 30 - 15 - den können die mit seiner Tätigkeit notwendig verbundenen Kosten nicht als Entreicherung angesehen werden. Wurm Kapsa Dörr Herrmann Wöstmann Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 10.04.2006 - 5 C 2660/02 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.10.2006 - 13 S 4136/06 -