Entscheidung
2 StR 530/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 530/06 vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. März 2007 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T. H. wegen ge- werbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. H. hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt. Hin- sichtlich der Angeklagten und des Mitangeklagten K. wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 65.000 € angeordnet, wobei diese Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Weiter wurde bezüglich des Angeklagten H. H. der erweiterte Verfall in Höhe von 14.850 € angeordnet. Der sicherge- stellte Pkw Audi A 6 wurde eingezogen. 1 Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der Senat am 9. März 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragten die Verurteilten innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO ihre nachträgliche Anhö- rung, da ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. 2 Die Anträge, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuverset- zen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, waren zurückzuweisen, da 3 - 3 - der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist den Verteidigern im Dezem- ber 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 hat der Ange- klagte H. H. eine Gegenerklärung abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. 4 Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt. Eine weitergehende Be- teiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Verfassungs- rechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Ver- werfungsbeschlusses (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487). Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungs- gründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbun- desanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 4 StR 118/06). Soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Be- gründung folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen all- gemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03). Das Revisionsgericht ist in der Regel auch nicht verpflich- tet, einen nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts eingereichten Begründungsschriftsatz des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7 m.w.N.). Die Gegenerklärung vom 2. Januar 2007 erschöpft sich im Wesentli- chen in der Mitteilung einer Polizeikriminalstatistik und enthält nichts von revisi- onsrechtlicher Bedeutung. Insofern war weder die Einholung einer Stellung- 5 - 4 - nahme des Generalbundesanwalts hierzu noch ein Begründungszusatz durch den Senat geboten. Den Anträgen der Verurteilten, ihnen die zur Entscheidung berufenen Richter vorab namhaft zu machen, den Berichterstatter bekannt zu geben, so- wie den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan mitzuteilen, war nicht nachzu- kommen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne können jederzeit bei der Präsidi- algeschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7, § 21 e Abs. 9 GVG). Hinsichtlich des 2. Strafsenats ergibt sich hieraus auch der jeweilige Berichterstatter. Der Antrag, "die Gegenerklärung der Generalbundes- anwältin mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen" war abzu- lehnen, da keine Gegenerklärung vorliegt und die Einholung einer solchen nicht angezeigt ist. 6 - 5 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). 7 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck RiBGH Appl ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan