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Leitsatz

VIII ZR 19/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 19/05 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahr- zeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufver- trag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94). BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor- sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewie- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.381,39 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit einer Kaufsache zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF sei gleichzusetzen mit einer unerheblichen Pflichtverletzung, die 2 - 3 - gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt. Daraus hat es abgeleitet, dass der Verkäufer, der ein Neufahrzeug liefert, dessen Kraftstoff- verbrauch die Herstellerangaben um weniger als 10 % im Durchschnitt der Fahrzyklen nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG überschreitet, nur eine unerhebliche Pflichtverletzung begeht, aufgrund derer ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit dieser Beurtei- lung bestehen keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 55; 136, 94) stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugswerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wo- bei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die Her- stellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen. Aus den Gesetzesmate- rialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 14/6040 S. 222 f.) ergibt sich eindeutig, dass § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gerade in den früheren Fäl- len des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF Anwendung finden soll. Soweit im Schrift- tum vertreten wird, die Rechtsprechung zum erhöhten Kraftstoffverbrauch nach altem Recht sei auf das neue Recht nicht übertragbar (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 250 f.), gilt dies nur für die Mangelhaftigkeit des Fahr- zeugs als solche, für die nach geltendem Recht (§ 434 BGB) anders als nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eine Erheblichkeitsschwelle nicht mehr überschrit- ten zu sein braucht, aber nicht für die Frage, wann nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB das Rücktrittsrecht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausge- schlossen ist. 3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für die Beur- teilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht darauf an, ob die Messver- fahren nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG reali- 4 - 4 - tätsnäher sind als die früher maßgeblichen Prüfverfahren, die in den durch die oben genannten Urteile des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen ange- wandt worden sind. Die Grenze von 10 % ist keine technische oder physikali- sche Toleranzgrenze, die sich an Messungenauigkeiten oder Fertigungstole- ranzen orientiert. Entscheidend sind vielmehr - ausgehend vom Maßstab des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - die Auswirkungen, die der Kraftstoffmehr- verbrauch für den Käufer im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs hat (BGHZ 136, 94, 98 f.). Diese sind, wie oben ausgeführt, auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob eine nachteilige Abweichung von der nach § 434 BGB geschuldeten Beschaffenheit des Fahrzeugs eine unerhebliche Pflichtverlet- zung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt. Letzteres hat das Beru- fungsgericht bei dem von ihm festgestellten Kraftstoffmehrverbrauch von 11 % - 5 - im städtischen Verkehr, 7 % im außerstädtischen Verkehr und 6 % im Durch- schnitt der Fahrzyklen nach alledem zutreffend angenommen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 01.09.2003 - 8 O 112/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.12.2004 - 9 U 120/03 -