Entscheidung
IX ZR 14/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 14/05 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil- senate in Augsburg, vom 9. Dezember 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 34.864,12 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO; hierzu BGHZ 161, 315 ff; 165, 283 ff) und zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f) ein. Der Umstand, 1 - 3 - dass der Kläger durch Beschluss vom 6. September 2002 ermächtigt worden war, Kredit- und Sicherungsverträge abzuschließen, ist für die hier angefochte- ne Deckungshandlung ohne Bedeutung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 09.02.2004 - 2 O 2253/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 14 U 239/04 -