Entscheidung
III ZR 162/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 162/06 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Klägerin, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte - 1. 2. Streithelfer und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen 1. 2. Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2006 - 18 U 10/05 - wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich den Senatsurteilen vom 28. Sep- tember 2000 (III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642) und vom 18. Januar 2007 (III ZR 146/06 - EBE/BGH 2007, 95), in denen die Sorgfalts- pflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers in ein Exposé umrissen worden sind, in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klä- gerin und der Streithelfer verletzt. Die Streithelfer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt ihre außergerichtli- chen Kosten selbst. Der Beschwerdewert wird auf 29.971,20 € festgesetzt. Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 O 188/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 18 U 10/05 -