Entscheidung
IX ZR 86/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 86/06 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Nebeninterve- nientin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 96.642,02 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Grund zur Zulas- sung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Es ist im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, ob hinreichende Gründe dafür sprechen, die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 1982 - VI ZR 311/79, VersR 1982, 674, 675; v. 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448) einzuschränken oder aufzugeben. Die beklagten Rechtsanwälte mussten und durften sich an dieser Rechtsprechung orientieren (vgl. BGHZ 145, 256, 259 f m.w.N.). 2 - 3 - Den beklagten Rechtsanwälten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als einschlägig betrachtet haben. Zwar ist das Urteil vom 20. April 1982 (aaO) zu einem Son- derfall ergangen. Auf diesen Umständen beruhte aber die Entscheidung nicht, wie das Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) klargestellt hat. 3 Es war auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger, wie bei einem An- spruchsübergang auf Sozialhilfeträger, noch uneingeschränkt zur Einziehung des Schadensersatzes gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversi- cherer ermächtigt war (vgl. dazu BGHZ 133, 129, 140; BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457). Denn der Bundesge- richtshof hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) außerdem klargestellt, dass die Anmeldung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall durch den Geschädigten die Verjährung auch zugunsten eines Sozialversiche- rungsträgers hemmt. 4 Eine Beschränkung der genannten Rechtsprechung auf solche Fälle, in welchen der Anspruchsübergang durch formelles Gesetz anstatt - wie hier - durch Satzung bewirkt worden ist, lässt § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG seinem Zweck nach nicht zu. Diese eindeutige Folgerung ist nicht in einem Maße zweifelhaft oder klärungsbedürftig, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Frage kommt. 5 - 4 - Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich des Feststellungsan- trages auf § 42 Abs. 2 GKG. 6 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 302 O 73/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 11 U 11/05 -