Entscheidung
AnwZ (B) 61/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/06 vom 25. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge- richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. April 2007 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht O. zugelassen. Mit Ver- fügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An- waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. 1 - 3 - Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Dezember 2006 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaft- pflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig. 2 3 Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl al- lein die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung ab- gegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Ausla- gen der Beteiligten gemäß § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v., bei einseitiger Erledigungs- erklärung). II. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Erstattung der Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerle- gen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurück- zuweisen gewesen. Gegen den Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Wider- rufsverfügung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem bestanden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Einen nachträglichen Wegfall eines etwai- gen Vermögensverfalls hat er nicht zweifelsfrei dargetan. 4 - 4 - Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver- mögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht er- sichtlich. 5 Hirsch Otten Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 24.04.2006 - AGH 27/05 -