Entscheidung
III ZR 74/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 74/06 vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 1 (A. S. ) und des Klägers zu 3 (F. S. ) gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 werden zurückgewiesen. Gründe: Wie in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 bereits ausgeführt, haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 auf die Verfügung der Rechtspfle- gerin vom 24. November 2006 die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnun- gen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterla- gen vermag die Folgen dieses Versäumnisses nicht zu heilen. Beiden Klägern wäre es nämlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. 1 Die Gegenvorstellungen können auch nicht als erneute Anträge auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach Abschluss der Instanz als unzulässig zu behandeln wäre (vgl. Stein/Jonas/Bork, 2 - 3 - ZPO 22. Aufl., § 119 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 2b, je- weils m.w.N.). Schlick Wurm Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 518/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 U 62/05 -