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Entscheidung

IV ZA 18/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 18/05 vom 18. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 18. April 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den ihr Pro- zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gründe für die Versagung von Prozesskostenhilfe bestehen unverändert fort. Die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Ok- tober 2005 bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Bun- desgerichtshofs vom 21. September 2006 (V ZB 76/06 - MDR 2007, 297), auf die die Klägerin verweist, betrifft einen anderen Sachverhalt. Sie befasst sich mit der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorausset- zung des § 750 Abs. 1 ZPO. Hier hat die Klägerin indes in entsprechen- der Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, um überprüfen zu lassen, ob der Titel als solcher wirksam er- richtet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die 1 - 3 - Belastungsvollmacht bei Beurkundung der Grundschuld vor; Angriffe der Klägerin, die an dieser Stelle zu einem Zulassungsgrund führen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob zu einem späteren Zeitpunkt (bei Beginn der Zwangsvollstreckung) neben dem Titel auch die Belastungsvollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und zugestellt worden ist, ist für das von der Klägerin gewählte Klageverfah- ren rechtlich unerheblich. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 27.01.2005 - 10 O 224/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.2005 - 5 U 76/05 -