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2 StR 37/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 37/07 vom 4. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Limburg an der Lahn vom 10. Oktober 2006 wird ver- worfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit zwei Mittätern begangenen schweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Jugendstrafe von drei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet. 1 1. Der Schuldspruch beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi- gung. Auch sonst sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. 2 2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.3 Soweit die Revision rügt, der Tatrichter habe verschiedene im Urteil auf- geführte Gesichtspunkte "nicht genügend" zu Gunsten des Angeklagten gewer- 4 - 4 - tet, setzt sie eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Landgerichts; Rechtsfehler hat sie nicht aufgezeigt. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Gesamtwürdigung der vom Landgericht festgestellten straf- zumessungsrelevanten Tatsachen. Das Landgericht hat vielmehr über drei Sei- ten der Urteilsgründe die wesentlichen Strafzumessungsgründe dargestellt und gewürdigt. Aufgrund einer hypothetischen Betrachtung ist das Landgericht zu der Ansicht gelangt, dass bei Anwendung von Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB nicht anzunehmen gewesen wäre. Es kann dahinstehen, ob ein solcher hypothetischer Vergleich im Hinblick auf den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und die ausdrückliche Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG überhaupt in diesem Umfang angezeigt und mit diesem Gewicht zulässig war. Denn die auf eine Mehrzahl von Gründen gestützte Wer- tung des Tatrichters ist jedenfalls im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft; insbeson- dere stützt sie sich nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, auf eine bloße Wiederholung der für den Mitangeklagten H. angeführten Gründe (vgl. UA S. 26 f.). Dass das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB bei dem Angeklagten - in einer hypothetischen Wertung - aus denselben Gründen als nicht gegeben angesehen hat wie bei den beiden Mitangeklagten, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da die Sachlage bei allen drei Ange- klagten insoweit ersichtlich gleich war. 5 Schließlich zeigt auch die Begründung der Zumessung der Jugendstrafe im Einzelnen keine Rechtsfehler. Dass das Landgericht die besonderen Vorbe- reitungshandlungen des Angeklagten und bei der Tatausführung gezeigte Kalt- blütigkeit zu seinen Lasten berücksichtigt hat (UA S. 27), verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des 6 - 5 - Erziehungsgedankens hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungs- spielraums; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl