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IX ZR 102/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 102/05 vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 220.127,34 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schaden mit Ablauf der von der Berichterstatterin des Finanzgerichts gesetzten Frist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes eingetreten ist. Nach der Risiko- Schaden-Formel des Senats ist geklärt, dass ein Schaden erst dann entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des 2 - 3 - Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht fest- stehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037). Dies ist bereits angenommen worden bei Ablauf prozessualer Fristen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 38) oder für die Berufungsbegründung (OLG Karlsruhe MDR 1990, 336, 337). 3 Nach der maßgeblichen objektiven Sicht hatte die Klägerin mit Ablauf der gesetzten Frist keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Klageforderung hinsicht- lich der Jahre 1988 und 1989 durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1995 aaO). Die Klagebegründungsfrist, eine Ausschlussfrist, war versäumt. Die Klage musste hinsichtlich der Jahre 1988 und 1989 durch Prozessurteil als un- zulässig abgewiesen werden (BFH/NV 1999, 486). 4 Auch der Wiedereinsetzungsantrag änderte am Eintritt des Schadens nichts (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). 5 2. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Voraussetzungen eines Se- kundäranspruchs in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht worden sind, insbesondere, dass die Beklagten begründeten Anlass hatten zu prüfen, ob sie den Mandanten durch einen Fehler geschädigt haben (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). 6 - 4 - 3. Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs bestand aus einem neuen Mandat keine Hinweispflicht der Beklagten auf einen (bereits ver- jährten) Schadensersatzanspruch gegen sie selbst. Das Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof kann erst nach Erlass des Urteils des Finanzgerichts vom 5. Juli 2001 erteilt worden sein. Die Verjäh- rungsfrist des Primäranspruchs war aber bereits am 30. September 1999 abge- laufen. Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass dieser Klagegrund im Prozess vorgetragen worden ist. 7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.10.2004 - 11 O 254/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 270/04 -