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Entscheidung

5 StR 116/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 116/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. März 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 14. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der Verfahrensrüge, der Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen B sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, bemerkt der Senat: Zwar beschreibt der Antrag mit der behaupteten Tatsache, dass der Zeuge vorsätzlich gelogen habe, ein bloßes Beweisziel. Indes enthält die Begrün- dung des Antrags die Behauptung, der Zeuge habe nach seiner gerichtlichen Vernehmung gegenüber dem Angeklagten eine bestimmte Äußerung bezüg- lich seiner bisher den Angeklagten belastenden Zeugenaussage gemacht. Solches genügt, um die an das Vorliegen eines Beweisantrags zu stellenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255). Das Landgericht hat aber diesen Antrag als Be- weisermittlungsantrag dergestalt zurückgewiesen (RB S. 3 3. Absatz), dass hierdurch die Erfordernisse einer Zurückweisung eines Beweisantrags als bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erfüllt sind. Der Senat schließt deshalb aus, dass das Urteil bei dem hier gegebenen be- sonders sicheren Beweisergebnis auf der letztlich nur unzutreffenden rechtli- chen Einordnung des Antrags beruhen und der Angeklagte hierdurch be- nachteiligt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005 - 3 - – 5 StR 514/04). Im Übrigen wird auf BGH StV 2001, 504, 505 und BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 verwiesen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal