Entscheidung
IV ZR 76/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 76/04 vom 28. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 28. März 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Vorinstanzen haben sich nicht über unstreitigen Parteivortrag hinweg- gesetzt. Bei den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin dazu, wie die Zuwendungen der Beklagten an sie und ihren Ehemann zu sehen sind, handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern ersichtlich um den Versuch, komplexe Vorgänge unter juristischen Laien rechtlich einzuordnen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihrer tatsächlichen und rechtli- chen Würdigung daher zu Recht und fehlerfrei das Er- gebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt. - 3 - Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage haben die Be- klagten ihren Anspruch nicht gestützt und zu dessen tat- sächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - NJW 1999, 1623 unter 4 und BGHZ 129, 259, 266) auch nichts vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. 3. Streitwert: 40.903,35 € Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 O 443/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2004 - I-21 U 75/03 -