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Leitsatz

IV AR (VZ) 1/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 1/07 vom 28. März 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGGVG § 23 Abs. 1, VwGO § 40 Abs. 1 Bei Streitigkeiten über die Streichung aus der bei der Justizverwaltung ge- führten Liste beeidigter und ermächtigter Dolmetscher und Übersetzer ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - IV AR(VZ) 1/07 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 28. März 2007 beschlossen: Der vom Antragsteller zu den ordentlichen Gerichten be- schrittene Rechtsweg ist unzulässig. Die Sache wird an das Gericht des zulässigen Rechtsweges - das Verwaltungsgericht F. - verwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1969 für die neuhebräische Sprache in die beim Landgericht F. geführte Liste der allgemein beeidigten Dolmetscher eingetragen. Für die Zeit seiner Ein- tragung war er zugleich ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer Urkunde aus der neuhebräischen oder in diese Sprache zu bescheinigen. 1 Im September 2005 teilte der Antragsteller dem Präsidenten des Landgerichts F. mit, dass er beabsichtige, seine Vereidi- gung als Dolmetscher zurückzugeben. Daraufhin ordnete der Präsident des Landgerichts durch Verfügung vom 5. Oktober 2005 die Streichung 2 - 3 - im Verzeichnis der Dolmetscher an und widerrief die Ermächtigung des Antragstellers, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dem widersprach der Antragsteller. Im Folgenden stellte der Präsident des Landgerichts fest, dass der Antragsteller ab dem Jahre 1996 sechsmal wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden war, zuletzt durch Urteil des Landgerichts F. vom 24. Februar 2006 wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen. Der Präsident des Land- gerichts ordnete daraufhin mit Verfügung vom 13. Juli 2006, dem An- tragsteller zugestellt am 19. Juli 2006, erneut die Streichung des An- tragstellers im Verzeichnis der vereidigten Dolmetscher und ermächtig- ten Übersetzer für die neuhebräische Sprache an unter Bezugnahme auf Abschnitt I Nr. 9 Satz 1 Buchst. c des Runderlasses des Ministeriums der Justiz über die Allgemeine Vereidigung und Verpflichtung von Dolmet- scherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung und Verpflichtung von Übersetzerinnen und Übersetzern vom 18. November 2004 (JMBl. Hes- sen 2005, S. 38). Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der am 21. August 2006 - einem Montag - beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof ge- mäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung vorgelegt. Es hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröffnet und möchte über den Antrag in der Sache entscheiden. Es hat dazu ausgeführt: Verfügun- gen des Präsidenten des Landgerichts über die Vereidigung bzw. Er- mächtigung von Dolmetschern und Übersetzern seien Justizverwaltungs- akte, die der gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unterlägen; das gelte auch für die Streichung aus dem Ver- zeichnis der vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer. Das Verfahren der §§ 23 ff. EGGVG sei ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den 3 - 4 - Fall, dass eine Justizbehörde eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen oder zu treffen unterlassen habe. Die all- gemeine Vereidigung und Verpflichtung eines Dolmetschers habe ihren Ursprung im Bereich des gerichtlichen Verfahrens- und Beurkundungs- rechts. So brauche nach § 189 Abs. 2 GVG bei einer gerichtlichen Ver- handlung der Dolmetscher nicht mehr vereidigt zu werden, wenn er sich auf den allgemein für die fragliche Sprache geleisteten Eid berufe. Das gelte gemäß § 8 FGG auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichts- barkeit und im Beurkundungsverfahren vor dem Notar (§ 16 Abs. 3 BeurkG). Die allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Dol- metschern wirke auch für die Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten vereinfachend, jedoch gehe dadurch die Anknüpfung an den oben be- schriebenen Regelungsursprung nicht verloren. Das Oberlandesgericht sieht sich mit dieser Auffassung jedoch im Widerspruch zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2005 (OLGR 2006, 407) und des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1993 (NdsRpfl 1993, 295), die jedenfalls für den Fall der Streichung aus der beim Präsidenten des Landgerichts geführten Liste davon ausgegangen seien, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsge- richten eröffnet sei. 4 II. Die Vorlage ist zulässig. Ob in Fällen wie dem vorliegenden der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsge- richten eröffnet ist, stellt eine von mehreren Oberlandesgerichten unter- schiedlich beurteilte Rechtsfrage dar, ohne deren Beantwortung das wei- 5 - 5 - tere Verfahren nicht geführt werden kann; sie ist in den vom Oberlan- desgericht angeführten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Celle, von denen das vorlegende Oberlan- desgericht abweichen möchte, Grundlage der Entscheidung gewesen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2003 - IV AR(VZ) 1/03 - NJW 2003, 2989; vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1; vom 22. September 1993 - IV ARZ(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73; vom 8. November 1989 - IVa ARZ(VZ) 2/89 - NJW 1990, 841 unter 3). III. Den vom Oberlandesgericht (so schon NJW-RR 1999, 646) in der Sache eingenommenen Standpunkt vermag der Senat hingegen nicht zu teilen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts hat zwar in Literatur und Rechtsprechung Zustimmung gefunden (Saarbrücken OLGR 2005, 637; Kissel, GVG 4. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 116; Karlsruher Kommentar zur StPO/Schoreit, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 61); die dazu vorgebrach- ten Argumente überzeugen indes nicht (a.A. auch OLG Celle aaO; OLG Düsseldorf aaO; VGH Mannheim NJW-RR 2006, 1143; VG Stuttgart Jus- tiz 1979, 411; Eyermann/Fröhler/Rennert, VwGO 11. Aufl., § 40 Rdn. 127; MünchKomm-ZPO/Wolf 2. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 32). 6 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Recht- mäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechts- pflege getroffen werden (Justizverwaltungsakte), auf Antrag die ordentli- chen Gerichte. Dieser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annah- me zugrunde, dass die ordentlichen Gerichte den Verwaltungsmaßnah- 7 - 6 - men in den aufgeführten Gebieten sachlich näher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und über die zur Nachprü- fung justizmäßiger Verwaltungsakte erforderlichen zivil- und strafrechtli- chen Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Bestimmung ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszulegen (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 aaO unter 4 m.w.N.); ihre Anwendung ist nur dann gerecht- fertigt, wenn sich die vom Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit tatsächlich feststel- len lässt. 2. Davon ist hier nicht auszugehen. Die allgemeine Vereidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern ist zwar nach Ab- schnitt I Nr. 1, II Nr. 2 des Hessischen Runderlasses dem Präsidenten des Landgerichts zugewiesen, in dessen Bezirk die betreffende Person ihre berufliche Niederlassung hat. Bei dem danach zuständigen Landge- richt ist gemäß Abschnitt I Nr. 8, II Nr. 2 ein Verzeichnis der bei diesem allgemein vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer zu füh- ren; nach Abschnitt I Nr. 9, II Nr. 2 hat der Präsident des Landgerichts unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung des Dolmetschers oder Übersetzers in diesem Verzeichnis anzuordnen. Ist ein Dolmetscher auf diese Weise allgemein beeidigt, darf er sich bei Ausübung seiner Tä- tigkeit auf den einmal geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Ist er nach Landesrecht zugleich als Übersetzer ermächtigt, besteht nach § 142 Abs. 3 ZPO für die von ihm bescheinigten Übersetzungen die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit (Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., § 142 Rdn. 6). 8 Die Bestimmung des § 189 Abs. 2 GVG findet aber nicht nur innerhalb der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit (vgl. § 2 EGGVG) 9 - 7 - Anwendung; sie stellt daher auch keine Besonderheit dieser Gerichts- barkeit dar. Vielmehr enthalten die Verfahrensordnungen der Fachge- richtsbarkeiten Regelungen, die auf § 189 GVG verweisen und die Be- stimmung damit zum Bestandteil der jeweiligen Prozessordnung machen (§§ 55 VwGO, 52 Abs. 1 FGO, 61 Abs. 1 SGG, 9 Abs. 2 ArbGG). Ebenso ist nach dem Gedanken der Einheitlichkeit des Prozessrechts (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 173 Rdn. 2) die Regelung des § 142 Abs. 3 ZPO in den Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten ent- sprechend anwendbar (§ 173 Satz 1 VwGO, ausdrücklich BVerwG NJW 1996, 1553; § 160 FGO, § 202 SGG, § 46 Abs. 2 ArbGG). 3. Die vom Antragsteller angegriffene Verfügung des Präsidenten des Landgerichts ist schon deshalb nicht (ausschließlich) auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen. Sie hat zwar auch Auswirkungen auf den Zivilprozess einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit (§§ 8, 9 FGG, 16 Abs. 3 BeurkG), ohne aber ihre Wirkungen darauf zu beschränken. Das indes kann den nach § 23 EGGVG nur aus- nahmsweise gegebenen Rechtsweg nicht eröffnen und Streitigkeiten über die Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Überset- zern aus der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit herausnehmen; es bedarf insbesondere auch keiner besonderen Er- kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichts- barkeit, um über die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme ent- scheiden zu können. Dem Präsidenten des Landgerichts sind keine spe- zifischen justizmäßigen Aufgaben übertragen, die eines der in § 23 Abs. 1 EGGVG enumerativ aufgeführten Rechtsgebiete betreffen; es ist daher nicht erforderlich, die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte aus Gründen der Sachnähe zu erweitern und aus der Kompe- 10 - 8 - tenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszugliedern (vgl. BGHZ 105, 395, 399; BGHSt 44, 107, 112 f., BGHSt 46, 261, 262 f.). IV. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG entscheidet der Bundesge- richtshof anstelle des Oberlandesgerichts. Der Senat hatte daher auszu- sprechen, dass der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Zugleich hatte er von Amts wegen, ohne dass es dazu eines Antra- ges des Antragstellers bedurfte, den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2, 5 VwGO zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 2, 4 GVG; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 aaO unter 5.). 11 Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.07.2006 - 316 E - 3 - 37 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2006 - 20 VA 11/06 -